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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 45/14

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 45/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0325.1RBS45.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 743 OWi 548/13
Schlagworte:
Verjährung, Unterbrechung
Normen:
OWiG § 33
Leitsätze:

Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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