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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 1/14

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 1/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RBS1.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 732 OWi 250 Js 1522/13
Schlagworte:
Start-Stopp-Automatik, Mobiltelefon, Benutzung
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a S. 2
Leitsätze:

Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.

 
Tenor:

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Bußgeldverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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