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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 164/13

Datum:
10.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 164/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.1RBS164.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 733 OWi - 218 Js-OWi 2116/12 - 425/12
Schlagworte:
Leerbilder, Leerdatensätze, Leerfotos, Verdacht auf eine störanfällige Messstelle, Geschwindigkeitsmessung
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu betreiben.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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