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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 145/14

Datum:
11.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 145/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.1RBS145.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 737 OWi 825/13
Schlagworte:
Verfahrensrüge, Anforderungen, Widerspruch, Angriffsrichtung, Zufallsfund
Normen:
StPO § 100; StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze:

Wird eine Verletzung des § 100 h StPO (i.V.m. § 46 OWiG) durch eine Videomessung mittels einer Verfahrensrüge geltend gemacht, so muss - um den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen - mitgeteilt werden, dass, wann und mit welcher Angriffsrichtung der Verwertung der Videomessung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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