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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 124/14

Datum:
24.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 124/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.1RBS124.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 743 OWi 221/14
Schlagworte:
Einspruchsbeschränkung, Zustimmung der Staatsanwaltschaft, Tilgungsfrist, Überliegefrist, Verkehrszentralregister
Normen:
StVG § 29, StPO § 303
Leitsätze:

1. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einspruchsbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt.

2. Zur Nichtverwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Eintritt der Tilgungsreife während des Laufs der sog. Überliegefrist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als der Betroffene zu einer Geldbuße von mehr als 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von mehr als einem Monat verhängt worden ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

 
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