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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 122/14

Datum:
20.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 122/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0820.1RBS122.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 607 OWi 7/14
Schlagworte:
Protokoll, Beweiskraft, Inhalt einer Zeugenaussage
Normen:
StPO § 273 Abs. 2, StPO § 273 Abs. 3, StPO § 274
Leitsätze:

Der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Zeugenaussage wohnt nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne.

Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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