Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 108/14

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 108/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.1RBS108.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 744 OWi 239/14
Schlagworte:
Prozessuale Tat, irrtümliche Falschbezeichnung (bzgl. des Kennzeichens) im Bußgeldbescheid
Normen:
StPO § 465; StPO § 264; GKG § 21
Leitsätze:

Die bloße - offensichtlich irrtümlich - falsche Angabe des Kennzeichens eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, im Bußgeldbescheid, führt dann nicht zu der Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat und dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids um unterschiedliche prozessuale Taten handelt, wenn die Tatidentität anhand der übrigen Tatmerkmale zweifelsfrei feststeht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank