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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 105/14

Datum:
26.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 105/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0626.1RBS105.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Olpe, 54 OWi 377/13
Schlagworte:
Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach, Verlesen, Urkunde, Zustimmung
Normen:
OWiG §§ 77a, 78, StPO §§ 256, 271 ff.
Leitsätze:

1. Beim Messprotokoll handelt es sich um eine „in einer Urkunde enthaltene Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen“, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. 71 OWiG). Insoweit besteht für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach (§ 78 Abs. 1 OWiG). § 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen.

2. Bedarf die Verlesung des Schriftstücks keiner Zustimmung, so bedarf auch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts statt der Verlesung nach § 78 OWiG keiner solchen.

3. Die Zustimmung nach § 77a Abs. 3 OWiG zur Verlesung eines Schriftstücks umfasst nicht automatisch auch die Zustimmung zu einer Bekanntgabe des Schriftstücks seinem wesentlichen Inhalt nach.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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