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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 83/13

Datum:
10.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 83/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0110.19U83.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 19/12
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 60/14
Schlagworte:
Gaslieferungs-Sondervertrag, Energielieferungsvertrag, Inhaltskontrolle, Preisnebenabrede, Preisbestimmungsabrede
Normen:
§§ 307, 310 BGB
Leitsätze:

1.

Preisbestimmungsabreden in Gaslieferungs-Sonderverträgen sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen.

2.

Zur Abgrenzung zwischen Preisbestimmungsabreden und Preisnebenabreden.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist, ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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