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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 20/14

Datum:
19.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 20/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0819.19U20.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 326/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 15.1.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin den Umschlagbagger M #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###73 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtregung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen;

2. der Klägerin den Raupenbagger M (D) #34 C , Seriennummer: #16/###53 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 36.861,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen sowie

3. der Klägerin den Umschlagbagger M A #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###62, zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen.

Die Drittwiderbeklagte bleibt unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 19.06.2013 verurteilt,

an die Beklagte 58.975,52 € nebst 12 % Zinsen

aus 14.743,88 € seit dem 2.8.2012,

aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.9.2012,

aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.10.2012

und aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.11.2012

sowie weitere 1.479,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2013 zu zahlen.

Die Klage und die Widerklage im Übrigen werden unter Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der durch die Säumnis in erster Instanz entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu 46 % und die Drittwiderbeklagte zu 54 % zu tragen haben, fallen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen der Klägerin jeweils 11 %, der Beklagten jeweils 78 % und der Drittwiderbeklagten jeweils 11 % zur Last.

Die Beklagte hat in beiden Instanzen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu jeweils 69 % und die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu jeweils 84 % zu tragen.

Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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