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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 169/13

Datum:
20.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 169/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0620.19U169.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 309/10
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Ankaufsuntersuchung, Beschaffenheitsvereinbarung
Normen:
§§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, 474, 475 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1.

Auslegung einer Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die bei der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand eines Pferdes dessen Beschaffenheit darstellen sollen.

2.

Unwirksamkeit einer Vereinbarung im Verbrauchsgüterkauf, wonach die Befunde der Röntgenaufnahmen mit Abholung des Pferdes vom Käufer anerkannt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2010 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 7.3.2002 geborenen Hengstes „K“, Farbe Braun, Chipnummer: #####,

sowie weitere 5.057,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 940,77 € seit dem 3.9.2010, aus weiteren 124,64 € seit dem 21.12.2010, aus weiteren 1.940,16 € seit dem 2.12.2011 und aus weiteren 2.051,56 € seit dem 28.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren notwendigen Verwendungen zu ersetzen, welche ihr zukünftig für den Hengst „K“ entstehen.

Es wird ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des am 7.3.2002 geborenen Hengstes „K“, Farbe Braun, Chipnummer: ##### in Verzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

Die Kosten der 2. Instanz fallen der Beklagten zu 100 % zur Last.

Das Urteil ist wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Arnsberg vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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