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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 84/13

Datum:
10.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 84/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0310.18U84.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 88/12
Schlagworte:
Leasingvertrag, Aufhebungsvereinbarung, Schadenabwicklung durch Leasinggeber
Normen:
§§ 535, 241 BGB
Leitsätze:

Kommt der Leasingnehmer seinen Informationspflichten gegenüber der Leasinggeberin nicht nach, kann dieser im Einzelfall nicht abverlangt werden, gegen die Verweigerung der Einstandspflicht des Kaskoversicherers außergerichtlich vorzugehen oder gar den Rechtsweg zu beschreiten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.952,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin die Gerichtskosten zur Hälfte sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen findet für die erste Instanz eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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