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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 72/13

Datum:
28.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 72/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.18U72.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 42 O 68/12
Schlagworte:
Rückforderungsanspruch, Provisionszahlung, fristlose Kündigung eines vermittelten Darlehensvertrages
Normen:
§§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 652 BGB
Leitsätze:

1.

Allein die Anfechtbarkeit eines Darlehensvertrages aufgrund arglistiger Täuschung seitens des Darlehensnehmers über seine Bonität löst noch keinen Provisionsrückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Makler aus, wenn der Darlehensgeber nach Auszahlung des Darlehens statt der Anfechtung die fristlose Kündigung erklärt.

2.

Die Verfehlung des wirtschaftlichen Zwecks des vermittelten Darlehensvertrages kann nur unter bestimmten Umständen des Einzelfalles zu einem Provisionsrückzahlungsanspruch führen (wie BGH, Urt. vom 14.7.2005 - III ZR 45/05).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.05.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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