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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 29/13

Datum:
26.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 29/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0526.18U29.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 319/12
Schlagworte:
Makler, Provisionsrückzahlung, verbotswidriger Vertrag, Entreicherung, Verjährung
Normen:
§§ 203, 652, 812, 818 Abs. 3 BGB, 175 AO, 13a, 15 UStG
Leitsätze:

1. Dem Maklerkunden steht gegen den Makler ein Provisionsrückzahlungsanspruch zu, wenn sich der nachgewiesene Vertrag als verbotswidrig (§ 134 BGB) erweist.

2. Der Makler kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nur dann auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn die bei ihm eingetretene steuerliche Belastung endgültig ist (wie BGH WM 1992, S. 745 und RGZ Bd. 170, S. 65, 67). Bezüglich der Endgültigkeit der Belastung ist hinsichtlich der verschiedenen Steuern, denen die Provisionszahlung unterlag, zu unterscheiden.

3. Verhandlungen mit dem Makler über einen Provisionsrückzahlungsanspruch können im konkreten Fall die Verjährung auch insoweit hemmen (§ 203 S. 1 BGB), als der Rückzahlungsanspruch später auf Unwirksamkeitsgründe gestützt wird, die noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildeten.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Februar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 17.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,25 Prozentpunkten für die Zeit vom 8.3.2006 bis zum 24.4.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2012 zu zahlen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen;

die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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