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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 51/14

Datum:
02.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 51/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0702.15W51.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, D-13199-10
Schlagworte:
Grundbuch, Zwischenverfügung, verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Normen:
§ 18 GBO
Leitsätze:

Es ist unzulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll.

 
Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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