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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 46/14

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 46/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.15W46.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lünen, 4 VI 577/13
Schlagworte:
Übertragung des Verfahrens, Richter, Rechtspfleger
Normen:
FamFG § 69; RPflG § 16 Abs. 2
Leitsätze:

Ist ein Erbschein wegen einer formenwirksamen letztwilligen Verfügung aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, kann der Richter die Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger übertragen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2013 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird gem. § 16 Abs. 2 RPflG dem Rechtspfleger des  Amtsgerichts zur Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge übertragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 €  festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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