Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 452/14

Datum:
05.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 452/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1105.15W452.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen
Schlagworte:
Grundbuchamt, Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, Eintragungshindernis, selbständige Prüfung
Normen:
§ 19 GBO; §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Soll eine Grundbucheintragung erfolgen, hat das Grundbuchamt die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden selbständig zu prüfen, ohne an die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar gebunden zu sein. Dabei kann das Grundbuchamt von dem Erfahrungssatz ausgehen, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist (wie BayObLGZ 1989, 111 = NJW-RR 1989, 910).

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, die sich auch aus Vorgängen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können, liegt ein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 GBO vor; die Zweifel müssen dann von dem Antragsteller so weit zerstreut werden, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank