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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 421/13

Datum:
27.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 421/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0327.15W421.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 8 III 55/13
Schlagworte:
alternative Anknüpfung im Abstammungsrecht
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Bestimmung der Vaterschaft bei der Geburt eines Kindes, wenn deutsches und türkisches Abstammungsrecht anwendbar sein könnte.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1), in dem Geburtseintrag G #####/#### des Standesamtes I den Eintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen, wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beidenInstanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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