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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 412/14

Datum:
04.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 412/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.15W412.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, MS-17942-19
Schlagworte:
Löschung des Sperrvermerks
Normen:
GBO § 22 Abs. 1, VAG § 72
Leitsätze:

Im Grundbuchverfahren kann ein Sperrvermerk (§ 72 VAG) nur bei Unrichtigkeit (§ 22 GBO) gelöscht werden.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Der beantragten Löschung des sog. Sperrvermerks steht entgegen, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs bislang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die vorgelegte Löschungsbewilligung des Treuhänders der Beteiligten ist unzureichend, da sie nicht darlegt, dass das betroffene Grundstück infolge einer Löschung im Vermögensverzeichnis (§ 66 Abs. 6 VAG) nicht mehr zum Sicherungsvermögen gehört.

Das Eintragungshindernis kann durch eine dahingehende Erklärung des Treuhänders, die der Form des § 29 GBO genügen muss, behoben werden.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.

 
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