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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 364/13

Datum:
16.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 364/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.15W364.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 8 III 49/13
Schlagworte:
Bildung des Familiennamens, Namensangleichung
Normen:
EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 1
Leitsätze:

Zur Verpflichtung des Standesamtes, eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Bildung des Familiennamens bei einer Namensangleichung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung ihres Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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