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Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14.01.2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
2Die Sache ist zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
3Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ausdrücklich vorgeschrieben. Dabei muss die Entscheidung über die Abhilfe bzw. die Nichtabhilfe grundsätzlich durch Beschluss ergehen und mit einer Begründung versehen sein (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68, Rn. 12). Im Falle der Nichtabhilfe ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur dann ausreichend, wenn die Beschwerde keine oder keine neue Begründung enthält oder in der angefochtenen Entscheidung schon auf sämtliche tragenden Gesichtspunkte eingegangen worden ist, mit denen das Rechtsmittel begründet wird (Keidel/Sternal a.a.O., Rn. 12b). Dabei folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass dem Beschwerdeführer bereits im Abhilfeverfahren eine ausreichende Möglichkeit gegeben werden muss, eine Begründung seines Rechtsmittels einzureichen, die das Amtsgericht sodann bei seiner Entscheidung über eine Abhilfe sachlich zu berücksichtigen hat.
4Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) unter dem 10.01.2014 Beschwerde eingelegt, ohne diese weiter zu begründen. Der Schriftsatz ist am Freitag, den 10.01.2014 per Telefax, im Original am 13.01.2014 bei dem Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am Dienstag, den 14.01.2014 nicht abgeholfen. Da die Beschwerde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 1 FamFG durch einen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde, erscheint die Nachreichung einer Begründung in hohem Maße wahrscheinlich. In einem solchen Fall bedarf es des Abwartens, ob noch eine Beschwerdebegründung nachgereicht wird, wobei eine Fristsetzung zur Nachreichung zweckdienlich sein kann (Keidel/ Sternal, 18. Aufl., § 68, Rn. 11). Die direkte Weiterleitung der Sache an den Senat genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.