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Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie sich nicht erledigt hat.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die notwendige Befreiung des organschaftlichen Vertreters der beteiligten Kommanditgesellschaften von der Beschränkung des § 181 BGB ist hinreichend nachgewiesen.
3Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass nämlich § 181 BGB auch dann eingreift, wenn zwei Kommanditgesellschaften durch den (personenidentischen) Geschäftsführer ihrer jeweiligen Komplementär-GmbH vertreten werden (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 187ff; Senat NJW 1968, 2110). Die danach notwendige Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB muss auf der Ebene der jeweiligen Kommanditgesellschaft erteilt sein, da allein diese die materiell Vertretene ist (BGHZ 58, 115ff).
4Entgegen der Auffassung, die offenbar das Grundbuchamt einnimmt, ist eine solche Befreiung jedoch nachgewiesen, da es insoweit ausreicht, wenn der jeweiligen Komplementär-GmbH wirksam Befreiung erteilt worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden KG RPfleger 2013, 275f). § 181 BGB bezweckt zunächst den Schutz des Vertretenen vor möglichen Interessenkonflikten des Vertreters. Weiter kann der Publizität einer Befreiung bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen eine Schutzfunktion des Rechtsverkehrs insoweit zukommen, als dieser darüber informiert wird, dass sein potentieller Geschäftspartner die Gefahr eines solchen Interessenkonflikts hinnimmt. Erteilt jedoch die Kommanditgesellschaft ihrer Komplementärin die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB, so begibt sie sich willentlich dieses Schutzes, was bei entsprechender Eintragung im Handelsregister auch publiziert wird. Da die Schutzfunktion des § 181 BGB damit bereits aufgegeben bzw. erfüllt wird, ist die zusätzliche Erklärung, den (jeweiligen) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu befreien, nicht erforderlich (so schon Senat NJW a.a.O.), mag sie auch möglich und im Handelsregister eintragungsfähig sein. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die beteiligten Kommanditgesellschaften dieselbe Komplementär-GmbH haben, da der Verzicht und seine Publizität unter dem Schutzgesichtspunkt auch dann zum Tragen kommen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung verschiedener Komplementärgesellschaften durch dieselbe natürliche Person ein größeres Missbrauchspotential haben könnte, als eine Mehrfachvertretung auf der eher rechtstechnischen Zwischenebene der Komplementärgesellschaften.
5Dass die hier beteiligten Kommanditgesellschaften ihre jeweilige Komplementär-GmbH von der Beschränkung des § 181 BGB befreit haben, ist auch hinreichend nachgewiesen. Allerdings ist die Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO in der Urkunde vom 01.11.2013 insoweit unvollständig, da sie lediglich die eingangs der Urkunde genannten Vertretungsverhältnisse bestätigt. Die dortige Beschreibung der Vertretungsverhältnisse der Beteiligten zu 1) verhält sich aber, anders als bei der Beteiligten zu 2), nicht über eine Befreiung der Komplementär-GmbH von der Beschränkung des § 181 BGB. Auch eine an sich zulässige Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister (§ 32 Abs.2 GBO) ist -jedenfalls ausdrücklich- nicht erfolgt. Da nach den offenbar durch das Grundbuchamt vorgenommenen, im Ausdruck bei der Akte befindlichen elektronischen Registerabfragen, die der Senat nochmals verifiziert hat, jedoch feststellbar ist, dass auch bei der Beteiligten zu 1) die allgemeine Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen ist, mag es mit der Angabe der Handelsregisternummern als schlüssige Bezugnahme sein Bewenden haben.