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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 163/13

Datum:
20.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 163/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0320.15W163.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 314 III 13/12
Schlagworte:
Wirksamkeit, Namensangleichungserklärung
Normen:
EGBGB Art. 47; GG Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Verfplichtung des Standesamtes, eine Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zu der Frage, ob der Namensträger gegen seinen Willen an die unrichtige Eintragung seines Namens in Ausweispapieren gebunden ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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