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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich die Beklagte eines Zivilprozesses gegen die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle (hier: betr. eine Bürgschaftsurkunde zum Zweck der Erbringung einer prozessualen Sicherheitsleistung) richtet, ist mangels einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung unzulässig.
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.
Gründe
2I.)
3Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Recklinghausen.
4Die Beteiligte zu 1) ist von der Gemeinde H-Q vor dem Landgericht N unter dem Gesichtspunkt der Mängelhaftung aus einem Bauvertrag auf Zahlung und Freistellung von verschiedenen Verpflichtungen in Anspruch genommen worden. Die Klage war in erster Instanz weitgehend erfolgreich. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Gemeinde hat bei dem Landgericht N einen Beschluss erwirkt, wonach die zu erbringende Sicherheit auch durch Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde erbracht werden kann.
5Die vorgenannte Gemeinde hat bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen unter gleichzeitiger Vorlage einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung der Kreissparkasse H-Q beantragt, diese zur Hinterlegung anzunehmen. Die Hinterlegungsstelle hat daraufhin am 17.07.2013 eine Annahmeanordnung erlassen und die Bürschaftsurkunde an die Oberjustizkasse weitergeleitet. Diese hat der Gemeinde H-Q eine Einlieferungsquittung erteilt.
6Das hier vorgelegte Bürgschaftsformular ist an das Landgericht N adressiert. In dem ergänzten Formulartext wird zunächst die Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts N unter voller Nennung der Parteien des Rechtsstreits beschrieben. Weiter heißt es dann wörtlich:
7„Wir übernehmen hiermit Ihnen gegenüber die unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft ….“
8Die anwaltlichen Vertreter der Beteiligten zu 1) haben sich am 03.09.2013 schriftsätzlich bei dem Amtsgericht Recklinghausen gemeldet und Beschwerde gegen die Annahmeanordnung erhoben. Diese hat der Beteiligte zu 2) am 09.09.2014 zurückgewiesen. Hiergegen ließ die Beteiligte zu 1) weitere Einwendungen erheben, die der Beteiligte zu 2) als weitere Beschwerde behandelt und dem Präsidenten des Landgerichts Bochum zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieser hat die (weitere) Beschwerde mit Bescheid vom 30.04.2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Antragsschrift vom 27.05.2014. Sie beantragt (sinngemäß),
91.)
10das Amtsgericht Recklinghausen unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidungen anzuweisen, die Annahmeanordnung vom 17.07.2013 aufzuheben, und
112.)
12festzustellen, dass die Annahmeanordnung rechtswidrig war.
13II.)
14Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie der Feststellungsantrag sind gemäß §§ 5 Abs.2 HintG, 23ff EGGVG zwar an sich statthaft, hier jedoch mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig. Gemäß § 24 EGGVG ist der Antrag nur zulässig, wenn die fragliche Justizverwaltungsmaßnahme in die Rechte des jeweiligen Antragstellers eingreift. Erforderlich ist danach mehr als eine Berührung der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Interessen. Die Maßnahme muss vielmehr, die Richtigkeit des Antragsvorbringens unterstellt, unmittelbar in eine rechtlich geschützte Position des jeweiligen Antragstellers eingreifen (MK/ZPO-Papst, 4.Aufl., § 24 EGGVG Rdn.2; Kissel, GVG, 7.Aufl., § 24 EGGVG Rdn.1ff).
15Dies ist bei einer Annahmeanordnung nach § 7 HintG bezogen auf diejenigen Beteiligten, die der Hinterleger als potentielle Empfänger benennt, nicht der Fall. Die Annahmeanordnung ist lediglich eine Entscheidung darüber, ob die formellen Hinterlegungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Entscheidung über das Vorliegen der jeweiligen materiellen Hinterlegungsvoraussetzungen trifft die Hinterlegungsstelle nicht (OLG München FGPrax 2008, 52, 53), so dass ihre Entscheidung auch nicht unmittelbar in Rechte der weiteren Beteiligten eingreifen kann.
16Für die Hinterlegung nach den §§ 372 ff BGB ist allgemein anerkannt, dass die materiellen Rechtsfolgen der Hinterlegung nur eintreten, wenn die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist, also insbesondere ein Hinterlegungsgrund vorlag (BGH NJW 1993, 55f; OLG München a.a.O.). Darüber, ob diese Voraussetzungen vorlagen, hat im Streitfall dementsprechend allein das Prozessgericht zu entscheiden. Für den hier in Frage stehenden Fall einer prozessrechtlichen Hinterlegung gilt nichts anderes. Wird aufgrund gerichtlicher Zulassung eine Sicherheit hinterlegt, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, so kann sich -nach deutschem Vollstreckungsrecht- das jeweilige Vollstreckungsorgan nicht auf die Prüfung der Annahmeanordnung (nebst Einlieferungsquittung) beschränken. Vielmehr obliegt ihm auch die Prüfung, ob eine hinterlegte Sicherheit den Anforderungen, die durch die gerichtliche Entscheidung bestimmt werden, genügt. Nicht zu prüfen hat das Vollstreckungsorgan die materiell-rechtliche oder gar die wirtschaftliche Eignung der Sicherheit (MK/ZPO-Heßler, 4.Aufl., § 751 Rdn.17). Gleichwohl ist die Eignung der Sicherheitsleistung auch unter den zuletzt genannten Aspekt Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, weshalb Mängel der Sicherheitsleistung in materiell-rechtlicher mit den Rechtsbehelfen nach den §§ 766, 794 ZPO gerügt werden können (Heßler, a.a.O.).
17Die hier entscheidende Frage ist danach, ob eine Annahmeanordnung hinsichtlich einer prozessualen Sicherheit deshalb unmittelbar in Rechte des Vollstreckungsschuldners eingreifen kann, weil sie (in Verbindung mit der tatsächlichen Ablieferung der Sicherheit) die Grundlage für das (erste) Tätigwerden des jeweiligen Vollstreckungsorgans darstellt und der Schuldner materiell-rechtliche oder wirtschaftliche Defizite seinerseits mit besonderen Rechtsbehelfen geltend machen muss. Der Senat verneint diese Frage aus den nachfolgenden Gründen:
18Die Hinterlegungsanordnung ist zunächst eine Verwaltungsentscheidung, die nur an den Hinterleger gerichtet ist. Sie zielt damit nicht auf Rechte der weiteren Hinterlegungsbeteiligten. Dies ergibt sich schon aus den §§ 10 Abs.1 S.1, 15 HintG, nach denen die Benachrichtigung der weiteren Hinterlegungsberechtigten der Hinterlegungsstelle nur unter besonderen Umständen obliegt. Den hier gegebenen Fall einer prozessualen Sicherheit erfasst § 15 HintG dabei überhaupt nicht, weil die Benachrichtigung des Schuldners insoweit durch § 751 Abs.2 ZPO sichergestellt ist. Schon die Tatsache, dass der Hinterlegungsgegner in dem ersten Verfahrensstadium nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen zu beteiligen ist, zeigt, dass das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die Annahmeanordnung nicht in Rechte der weiteren Hinterlegungsbeteiligten eingreifen kann. Deren Rechte sieht das Gesetz vielmehr nur dann als berührt an, wenn die Herausgabe der Hinterlegungsmasse in Frage steht
19(§ 22 HintG).
20Allein diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen dem durch die §§ 7, 8 HintG vorgegebenen Prüfungsumfang der Hinterlegungsstelle. Die Frage, ob § 7 Nr.1, 1.Alt. HintG von der Hinterlegungsstelle eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Antragsvorbringens verlangt, kann vorliegend dahinstehen, da es hier um einen Fall des § 7 Nr.1, 2.Alt. HintG handelt, also den Fall einer gerichtlichen Ermächtigung zur Hinterlegung, bei dem allein die gerichtliche Ermächtigung nachzuweisen und der zu hinterlegende Gegenstand in einer die Identifizierung ermöglichenden Weise zu bezeichnen ist (§ 8 Abs.1 S.1 Nr.5 HintG). Im Übrigen kann den §§ 7 und 8 HintG auch dann, wenn man eine Pflicht der Hinterlegungsstelle zur Schlüssigkeitsprüfung annimmt, eine drittschützende Wirkung zugunsten der potentiellen Empfänger nicht zugeschrieben werden. Denn abgesehen von dem in § 7 Nr.1, 2.Alt. HintG vorgeschriebenen Nachweis prüft die Hinterlegungsstelle die sachliche Richtigkeit der Angaben des Antragstellers nicht (OLG München a.a.O.).
21Eine verpflichtende Prüfung dahingehend, ob der tatsächlich hinterlegte Gegenstand mit den vorgetragenen Hinterlegungsvoraussetzungen korrespondiert, sieht das Gesetz erst recht nicht vor. Vielmehr kann die Annahmeanordnung, wie sich aus den §§ 9 und 10 HintG ergibt, ergehen, ohne dass die Hinterlegungsstelle den dann tatsächlich hinterlegten Gegenstand jemals zu Gesicht bekommt. Danach ist nämlich die Annahmeanordnung nicht von der Vorlage des zu hinterlegenden Gegenstandes bei der Hinterlegungsstelle abhängig. Vielmehr erfolgt die Prüfung der Hinterlegungsstelle allein aufgrund der Angaben des Antragstellers sowie ggf. der nach § 7 Nr.1, 2.Alt. HintG vorzulegenden Entscheidung dahingehend, ob die (formellen) Hinterlegungsvoraussetzungen vorliegen. Wollte man den Standpunkt der Beteiligten zu 1) konsequent zu Ende denken, müsste man nicht den Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle, sondern den Kassenbeamten der Oberjustizkasse (vgl. § 1 Abs.1 HintG) für verpflichtet halten, die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung zu beurteilen. Auch dies zeigt aus Sicht des Senats, dass der Rechtsstandpunkt der Beteiligten zu 1), die Hinterlegungsstelle sei in ihrem als Empfängerin der Prozesssbürgschaft rechtlichen Interesse verpflichtet gewesen, die hier mit dem Hinterlegungsantrag eingereichte Bürgschaft auf ihre Tauglichkeit zu prüfen, im Gesetz keinerlei Stütze findet.
22Nur am Rande sei bemerkt, dass hieraus zugleich folgt, dass der Antrag, unterstellt man seine Zulässigkeit, unbegründet wäre. Denn da die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet ist, bei der Annahmeanordnung die sachliche Tauglichkeit des konkret hinterlegten Gegenstandes zu prüfen, dies nach dem Gesetz u.U. sogar nicht einmal kann, kann eine Annahmeanordnung auch dann nicht rechtswidrig sein, wenn ein tatsächlich ungeeigneter Gegenstand hinterlegt wird.
23Eine erweiterte Auslegung des § 24 EGGVG ist hier auch nicht nicht im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Innerhalb des deutschen Rechtssystems ist ein solcher Schutz durch das zivilprozessuale und vollstreckungsrechtliche Rechtsmittelsystem gewährleistet. Insoweit bedarf es eines Rückgriffs auf die §§ 23 ff EGGVG zwecks Beseitigung der Annahmeanordnung aus einem der Zwangsvollstreckung vorgeschalteten Hinterlegungsverfahren nicht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu Brandenburg. OLG, Beschluss vom 18.08.2008 – 11 VA 4/08, zitiert nach juris).
24Auch der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung, deren Vorbereitung die Hinterlegung dienen soll, vorliegend nach Maßgabe der EuGVVO in Italien erfolgen soll bzw. muss, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tauglichkeit einer in Deutschland erbrachten Sicherheitsleistung unterläge dem Rechtsbehelf des § 57 AVAG, wenn man die in dem Titel als Bedingung der Zwangsvollstreckung genannte Sicherheitsleistung als Voraussetzung der sog. formellen Vollstreckbarkeit begreift (in diesem Sinne wohl Rauscher/Mankowski, Europ. ZPR, 2.Aufl., Art.38 Brüssel I-VO Rdn.13). Die die Praxis beherrschende Meinung geht hingegen eher davon aus, dass die Bescheinigung der formellen Vollstreckbarkeit nach § 57 AVAG, Art. 54 EuGVVO i.V.m. Anh. V sich nicht auf die Erbringung einer notwendigen Sicherheitsleistung zu erstrecken hat (vgl. Stein/Jonas/Oberhammer, ZPO, Art.38 EUGVVO Rdn.30; vermittelnd Schlosser, Europ.ZPR, 3.Aufl., Art.38 Rdn.4a, der in die Bescheinigung nach Art.54 „Erläuterungen“ hinsichtlich derartiger Bedingungen aufnehmen will). Da die Bescheinigung nach Art.54 EuGVVO hier offenbar entsprechend der zuletzt genannten Auffassung erteilt worden ist, geht der Senat im Interesse der Beteiligten an dieser Stelle davon aus, dass der Rechtsbehelf des § 57 AVAG nicht einschlägig ist.
25Allerdings nehmen bei dieser Sichtweise die deutschen Gerichte und Justizbehörden keinen rechtlich fassbaren Einfluss auf das italienische Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung bzw. die Vollstreckung selbst. Die Vollstreckbarkeitserklärung im einseitigen Verfahren nach Art. 41 EuGVVO ist schon nicht von dem Nachweis der Sicherheitsleistung abhängig (vgl. Art.53 EuGVVO), so dass der Hinterlegung in diesem Verfahrensabschnitt keine Bedeutung zukommt. Die Frage, ob eine erforderliche Sicherheitsleistung in tauglicher Art und Weise erbracht worden ist, kann demnach nur im Rechtsmittelverfahren nach Art.43 EuGVVO Bedeutung erlangen. Dem Titelschuldner steht dabei, unabhängig von den Gegebenheiten des Rechts des jeweiligen Vollstreckungsstaates immer die Möglichkeit offen, im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens nach Art. 43 EuGVVO seine Auffassung hinsichtlich einer unzureichenden Sicherheitsleistung geltend zu machen und auf die Anordnung einer ergänzenden Sicherheitsleistung nach Art.46 EuGVVO zu dringen (vgl. zum Meinungsstand Oberhammer a.a.O. Rdn. 32; zu den Prüfungsmaßstäben Geimer/Schütze, Europ. ZPR, 3.Aufl., Art.46 EuGVVO Rdn.35ff).
26In tatsächlicher Hinsicht mag zutreffen, dass die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung über die Annahme einer Sicherheit bei einem mit den Besonderheiten des deutschen Vollstreckungs- und Hinterlegungsrechts nicht vertrauten Gericht eine weitergehende faktische Wirkung erzielen kann, als dies innerhalb des deutschen Rechtssystems der Fall wäre. Dies kann umgekehrt sicherlich auch für Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Deutschland bezogen auf das Rechtssystem des jeweiligen Urteilsstaats gelten. All dies ändert aber nichts daran, dass es sich insoweit nur um eine mittelbare Wirkung der Annahmeanordnung handelt, die die Antragsbefugnis nach § 24 EGGVG nicht begründen kann. Zudem kann, wie bereits ausgeführt, im Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung derartigen Unsicherheiten, die aus der mangelnden Vergleichbarkeit der nationalen Rechtssysteme resultieren, durch die Möglichkeiten des Art. 46 EuGVVO Rechnung getragen werden. Eine Rechtsschutzlücke, der durch eine erweiterte Auslegung des § 24 EGGVG Rechnung getragen werden müsste, besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Denn die Rechtsposition der Beteiligten zu 1) infolge der Annahmeanordnung ist keine andere als diejenige, wenn eine andere Form der Sicherheitsleistung bestimmt worden wäre, insbesondere entsprechend der Regel des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Bürgschaftsurkunde hätte ausgehändigt werden müssen. Auch in diesem Fall wäre die Beteiligte zu 1) darauf beschränkt, von ihr gerügte Mängel der Sicherheitsleistung in dem Verfahren nach den Art. 43, 46 EuGVVO geltend zu machen.
27Der Feststellungsantrag teilt das rechtliche Schicksal der Anfechtung, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 Abs.1 S.4 EGGVG zu bejahen ist. Wie das Verhältnis von § 28 Abs.1 S.4 EGGVG zu § 24 EGGVG zeigt, handelt es sich bei dem Feststellungsinteresse um ein spezielles Zulässigkeitskriterium, dass die allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung einer unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit nicht beseitigt.
28Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint aus tatsächlichen Gründen entbehrlich.
29Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs.1 GNotKG.
30Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs.2 EGGVG) liegen nicht vor.
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