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Oberlandesgericht Hamm, 14 WF 39/14

Datum:
30.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 39/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0630.14WF39.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 33 F 164/11
Schlagworte:
Gewaltschutzverfahren, Unterlassungsverpflichtung, Nachweis im Vollstreckungsverfahren, Ordnungsgeld
Normen:
§§ 96 FamFG, 890 ZPO
Leitsätze:

Mit dem Zeichen eines sog. "Stinkefingers" verstößt ein Antragsgegner gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. Ein Ordnungsgeld kann das Gericht für einen derartigen Verstoß nur dann verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 11.10.2013 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 16.8.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen den Vergleich vom 13.7.2011 (33 F 164/11 AG Detmold) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Verfahrenswert von 500 € zu tragen.

 
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