Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 18.11.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Großmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.
Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Großmutter gegen die Ablehnung ihres Antrages bzw. ihrer Anregung zur Vormundbestellung sowie gegen die Bestellung von Frau Rechtsanwältin C zum Vormund keine Beschwerdebefugnis zusteht.
3Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 6./7.3.2014, durch den er der Großmutter die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde versagt hat, sowie auf den Beschluss vom 20./21.3.2014, durch den er die dagegen gerichtete Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, Bezug genommen. Bei diesen Ausführungen verbleibt es auch nach erneuter Sachprüfung, zumal die Mutter dem Beschluss vom 20./21.3.2014 innerhalb der erneut eingeräumten Frist nicht mehr entgegengetreten ist.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
5Der Beschluss ist unanfechtbar.