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Der Antrag der Großmutter und Beschwerdeführerin, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 18.11.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Das Gesuch der Großmutter um Verfahrenskostenhilfe für ihre Beschwerde wird zurückgewiesen.
Sie wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von 3 Wochen eine Entscheidung über die Beschwerde ohne mündlichen Anhörungstermin beabsichtigt ist.
Gründe:
2Eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses hat nicht zu erfolgen, weil das Begehren der Großmutter, anstelle von Frau (..) A zum Vormund des betroffenen Kindes bestellt zu werden, nicht i. S. v. § 49 Abs. 1 FamFG nach den hierfür sachlich maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist. Denn die Bestellung von Frau (..) A zum Vormund durch den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 40 Abs. 1 FamFG durch dessen Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden, und die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde der Großmutter wird hieran nichts ändern, weil sie unzulässig ist. Großeltern steht nämlich gegen eine Entscheidung, durch die ihr Antrag bzw. ihre Anregung auf Bestellung zum Vormund zurückgewiesen wird, keine Beschwerdebefugnis zu (vgl. BGH FamRZ 2013, 1380; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., Rn. 70 zu § 59).
3Aus demselben Grund fehlt es an der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendigen Erfolgsaussicht der Beschwerde i. S. v. § 114 ZPO i. V. m. § 76 FamFG.
4Angesichts der Versagung von Verfahrenskostenhilfe erhält die Großmutter zur Vermeidung etwaiger weiterer Kosten Gelegenheit, eine Rücknahme der Beschwerde zu überdenken.
5Der Beschluss ist unanfechtbar.