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Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 31/14

Datum:
24.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 31/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0424.14UF31.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 307/13
Schlagworte:
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Anrechnung erfolgter Teilausgleich, Sozialversicherungsbeiträge
Normen:
VersAusglG §§ 20, 53
Leitsätze:

Sind beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl ein bereits bei der Scheidung erfolgter Teilaus-gleich - z. B. nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - als auch anteilige Sozialversicherungsbeiträge zu berücksich-tigen, so hat das in dieser Reihenfolge zu geschehen (Anschluss an OLG Hamm [10. FamS] FamRZ 2013, 1895, Juris-Rn. 55).

Zum Sachverhalt:

Die bet. ehemaligen Eheleute sind durch Urteil vom 14.3.2003 geschieden worden. Durch Beschluss des OLG Hamm vom 7.1.2004 ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dabei wurde zum teilweisen Ausgleich eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Ag. eine gesetzliche Rentenanwartschaft i. H. v. 46,90 €, entsprechend dem Grenzbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, auf die Ast. übertragen. Im jetzigen Verfahren verlangt die Ast. eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für den noch nicht ausgeglichenen Teil des Versorgungsanrechts. Durch den angefochtenen Beschluss hat ihr das AG L. einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 154 € ab März 2012 zuerkannt. Mit der Beschwerde begehrt der Ag. eine Herabsetzung, mit der Anschlussbeschwerde die Ast. eine Heraufsetzung dieses Betrages.

Das Anschlussrechtsmittel hatte Erfolg.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lemgo vom 28.1.2014 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich seines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung durch die W GmbH ab März 2012 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 207 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung – auf 1.800 € festgesetzt.

 
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