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Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Kamen vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 18.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Für das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter ist aus den vom Amtsgericht genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; es ist damit unzulässig geworden.
4In der Sache ist das Verfahren auf den Einspruch der Kindesmutter hin fortzusetzen, worauf schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.