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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 88/13

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 88/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.12U88.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 77/11
Schlagworte:
Gesetzliches Verbot, Kopplungsverbot, Leistungswettbewerb, beherrschender Einfluss, Bereicherung
Normen:
BGB § 134, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ArchLG § 3
Leitsätze:

1. Das Kopplungsverbot nach § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) greift auch dann ein, wenn ein Unternehmen im Einzelfall mit isolierten Architektenleistungen in Konkurrenz zu Architekten und Ingenieuren tritt.

2. Die gesetzgeberische Absicht, den Leistungswettbewerb vor Manipulationen und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich des Ingenieurs oder Architekten seines Vertrauens zu schützen, gebietet die Anwendung des Kopplungsverbots in einem solchen Fall auch dann, wenn das Unternehmen ansonsten auf anderen Geschäftsfeldern tätig ist.

3. Das Kopplungsverbot greift ferner dann ein, wenn das Unternehmen von einem Architekten oder Ingenieur beherrscht wird. Dabei ist der entscheidende Einfluss des Geschäftsführers auf die laufenden Geschäfte nicht geringer zu gewichten als die den Gesellschaftern vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2013 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streithelfer der Klägerin trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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