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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 58/14

Datum:
19.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 58/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1119.12U58.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 457/11
Schlagworte:
Mangelfolgeschaden, Sachverständigenkosten, Ersatzvornahme, Architektenhonorar
Normen:
VOB/B (2009) §§ 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1; 13 Nr. 7 Abs. 3; HOI (1995) § 15 Abs. 2 Nr. 8
Leitsätze:

1.

Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers.

2.

Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (a.F.). Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zur vergütende Leistung des Architekten.

 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.02.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen: 4 O 457/11, teilweise abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.599,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zuzüglich 645,56 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 35 % und der Beklagte zu 65 %, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Siegen entstanden sind; diese Kosten trägt die Klägerin allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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