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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 112/13

Datum:
26.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 112/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0226.12U112.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 120/12
Schlagworte:
Standardsoftware, Anpassung, Sachgesamtheit, Verjährungsfrist
Normen:
BGB §§ 214 Abs. 1, 631, 634a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3
Leitsätze:

1. Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

2. Der Gesetzgeber hat verjährungsrechtlich eine Trennlinie zwischen körperlichen Arbeitsprodukten und unkörperlichen Arbeitsergebnissen gezogen. Bei der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Hardware und Standardsoftware bestehenden Sachgesamtheit fehlt es an einem die Anwendung der verjährungsrechtlichen Auffangnorm des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.07.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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