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Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Er begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Kindesunterhalt.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner, der freiberuflich als Zahnarzt tätig ist, verpflichtet, Auskunft über seine Gewinnermittlungen in den Jahren 2010 bis 2012, Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012, sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2012, geleistete Steuerzahlungen in den Jahren 2010 bis 2012 und seine Wohnverhältnisse zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, seine Auskunft durch Vorlage der Steuerbescheide nebst Anlagen für die Jahre 2009 bis 2011 zu belegen. Im Einzelnen wird insoweit auf Bl. 146/6 GA verwiesen.
5Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er beanstandet Art und Umfang der zugesprochenen Auskunftsverpflichtung und beantragt,
6unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 01.04.2014 (84 F 79/13) den (Auskunfts-)Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
7Der Antragsteller beantragt,
8die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
9Hinsichtlich des weiteren wechselseitigen Vortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
10II.
11Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig, weil die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Mindestbeschwer von 600,00 € nicht erreicht ist.
12Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (BGH, FamRZ 2014, 1542).
13Vorliegend vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft für den Antragsgegner mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Da der Antragsgegner freiberuflich tätig ist, müsste der Gewinn für die Jahre 2010 bis 2012 für die Steuererklärung bereits ermittelt worden sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Oktober 2014 sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vorliegen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats im Termin konnte der Rechtsanwalt des Antragsgegners keine gegenteiligen Angaben machen. Die Angaben zum Wohnwert und Einkünften aus Kapital sind in der Regel ebenfalls ohne Hilfe Dritter möglich; auch insoweit sind besondere Schwierigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vollständige Beschwer ist deshalb anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Antragsgegners zu schätzen.
14Da der Antragsgegner hinsichtlich der Gewinne, Kapitalerträge und Steuerzahlungen auf bereits vorhandene Unterlagen zurückgreifen kann und Auskünfte über den Wohnwert wie auch sein Vermögen in der Regel einen Zeitaufwand von maximal einigen Stunden bedeuten, schätzt der Senat, dass die begehrte Auskunft mit einem überschaubaren Zeit- und Kostenaufwand erteilt werden kann. Es ist weiter weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstellt oder einen Verdienstausfall zur Folge hat. Dies bedeutet, dass der Zeitaufwand des Antragsgegners in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten ist, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2274). Der Senat legt dementsprechend einen Stundensatz von 17,00 € (§ 22 JVEG) zugrunde, so dass sich selbst bei einem – großzügig bemessenen – Zeitaufwand von 25,0 Stunden lediglich ein Betrag von 425,00 € ergibt. Hinzuzusetzen wären die Kosten für die Anfertigung von Kopien, die der Senat auf max. 25,00 € (250 Kopien x 0,10 €) schätzt. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 03.06.2014 bestreitet, überhaupt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung und Verpachtung zu haben, müsste ihm die Auskunftserteilung erst recht leicht fallen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 FamFG, 97 ZPO. Der Wertfestsetzung liegen §§ 113 FamFG, 3 ZPO zu Grunde.