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Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 95/14

Datum:
10.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 95/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0710.11WF95.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 30 FH 9/02
Schlagworte:
Übergang eines titulierten Unterhaltsanspruchs auf ein als Anstalt öffentlichen Rechts organisiertes Jobcenter in Nordrhein-Westfalen; Erteilung der Vollstreckungsklausel
Normen:
ZPO § 727, SGB II §§ 33, 76 Abs.3, SGB II-AG NRW § 3
Leitsätze:

Beantragt in Nordrhein-Westfalen ein kommunales Jobcenter als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 3 SGB II-AG NRW) die vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels, so ist die Rechtsnachfolge offenkundig im Sinne von § 727 ZPO. Denn sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 Abs.2 SGB II. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge im Einzelfall bedarf es nicht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.03.2014  aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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