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Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.
2Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
3Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.189,09 EUR festgesetzt.