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1.) Die mit Art. 7 § 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003 in NRW eingeführte stufenweise Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte von 60 auf 62 Jahre beinhaltet eine Ungleichbehandlung für dienstwillige Polizeivollzugsbeamte, die bis zum 31.12.1949 geboren sind und deren Altersgrenze vor Erreichen des 62 Lebensjahres eingetreten ist.
2.) Ob die durch die fehlende Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres für vor 1950 geborene Polizeivollzugsbeamte verursachte Ungleichbehandlung gem. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigt ist und deshalb einen auf Schadensersatz gerichteten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG unzweifelhaft nicht eingehalten worden ist.
3.) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar, wenn dieser auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt wird.
4.) Der Anwendbarkeit des § 15 AGG steht nicht entgegen, dass eine im LBG NRW angelegte Ungleichbehandlung für Beamte durch den Gesetzgeber geschaffen worden ist. Das folgt aus § 24 AGG, weil für Beamte die Regelung der Arbeits- und Entlassungsbedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG nur durch legislative Maßnahmen möglich ist.
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der am #####1947 geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 30.06.2010 für das beklagte Land als Polizeibeamter tätig. Zuletzt hatte er das Amt eines Kriminalhauptkommissars inne. Mit der vorliegenden Klage nimmt er das beklagte Land auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, dass das beklagte Land mit seinen gesetzlichen Regelungen zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte gegen die Diskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union 2000/78/EG verstoßen habe.
4Für den Kläger galt zunächst die bis zum 31.12.2003 gültige Regelung des § 192 LBG NRW a.F., wonach Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Nach § 192 S. 2 LBG NRW a.F. i.V.m. § 44 LBG NRW a.F. konnte der Eintritt in den Ruhestand im Einzelfall bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten um bis zwei Jahre hinausgeschoben werden.
5Mit dem 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003, das am 01.01.2004 in Kraft trat, wurde § 192 LBG NRW a.F. dahin geändert, dass die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit mit Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Gemäß § 192 Abs. 2 LBG NRW i.Vm. § 44 Abs. 1 LBG NRW in ihrer jeweils ab dem 01.01.2004 gültigen Fassung konnte auf Auftrag des Polizeibeamten der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zum vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausgeschoben werden. Ferner wurde mit Artikel 7 § 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003 folgende Übergangsregelung getroffen:
6§ 5
7(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950.
8(2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand.
9(3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben.
10In der Folgezeit wurde mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009, das zum 01.04.2009 in Kraft trat, das Landesbeamtengesetz NRW insgesamt neugefasst und aus dem bisherigen § 192 Abs. 1 LBG NRW a.F. die gleichlautende Vorschrift des § 115 Abs. 1 LBG NRW sowie aus Art. 7 § 5 Abs. 1 und 3 der vorgenannten Übergangsregelung die gleichlautenden Vorschriften des § 129 Abs. 1 und 2 LBG NRW. Außerdem wurde mit dem Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 die Vorschrift § 32 LBG NRW eingefügt, die in ihrer bis zum 31.05.2013 gültigen Fassung das Hinausschieben der Altersgrenze wie folgt neu regelt.
11§ 32
12Hinausschieben der Altersgrenze
13(1) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum ist der Beamte auf seinen Antrag hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.
14(2) Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.
15(3) Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend.
16Aufgrund der vorgenannten, bis zum 01.04.2009 gültigen Regelungen des § 192 Abs. 1 LBG NRW a.F. sowie der Übergangsregelung des Art 7 § 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003 wäre der am ######1947 geborene Kläger regulär zum 30.06.2007 in den Ruhestand getreten. Auf wiederholten Antrag des Klägers verschob das beklagte Land den Eintritt in den Ruhestand zunächst auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 LBG NRW i.Vm. § 44 Abs. 1 LBG NRW in ihrer bis zum 31.03.2004 gültigen Fassung und anschließend nochmals auf der Grundlage von § 32 LBG NRW in seiner vom 01.04.2004 bis zum 31.05.2013 gültigen Fassung um insgesamt 3 Jahre bis zum 30.06.2010.
17Am 14.09.2009 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um weitere zwei Jahre bis zum 30.06.2012 hinauszuschieben, was vom beklagten Land mit Bescheid vom 05.01.2010 abgelehnt wurde. Das hiergegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht Münster eingelegte einstweilige Rechtsschutzverfahren (4 L 135/10) sowie das nachfolgende Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster (6 B 499/10) verliefen für ihn erfolglos. Die von ihm vor dem Verwaltungsgericht Münster eingeleitete Hauptsacheklage (4 K 216/10) nahm er nach seiner zum 30.06.2010 erfolgten Versetzung in den Ruhestand am 23.11.2010 zurück.
18Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die vom beklagten Land verabschiedeten gesetzlichen Regelungen betreffend die Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung aus der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstießen. Er werde durch die vom beklagten Land erlassenen gesetzlichen Vorschriften zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte allein wegen seines Alters gegenüber dem Beamten des Geburtsjahrganges 1950, der ohne Berücksichtigung der Verlängerung der Dienstzeit nach §§ 192 Abs. 2, 44 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 32 LBG NRW a.F. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres arbeiten dürfe, benachteiligt. Durch die diskriminierende Behandlung seien ihm im Zeitraum von Juli 2010 bis Januar 2012 Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 19.613,13 € entgangen. Ferner seien ihm durch seine vorzeitige Pensionierung in dem gleichen Zeitraum Krankenversicherungskosten in Höhe von insgesamt 4.242,89 € entstanden. Beide Beträge nebst Zinsen hat der Kläger in erster Instanz gestützt auf einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch von dem beklagten Land ersetzt verlangt. Außerdem hat er die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn so zu stellen, als wenn er erst mit Wirkung ab dem 31.03.2012 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden wäre.
19Das beklagte Land hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Richtlinie 2000/78/EG aufgrund ihres Erwägungsgrundes Nr. 14 vorliegend keine Anwendung finde. Jedenfalls aber sei die aus den Regelungen zur gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte folgende Ungleichbehandlung von Polizeivollzugsbeamten unterschiedlicher Geburtsjahrgänge gerechtfertigt, weil mit ihr legitime Ziele im Sinne von Art. 6 der Richtlinie verfolgt würden.
20Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht erfüllt seien. Zwar stehe der Erwägungsgrund Nr. 14 der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Auch liege eine Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, bei der es sich um eine europäische Norm mit Individualschutzcharakter handele, vor, weil aufgrund der vom Kläger beanstandeten landesrechtlichen Vorschriften sein Dienstverhältnis früher ende als bei später geborenen Beamten und die Dauer des Dienstverhältnisses allein an dem Geburtsjahrgang festgemacht werde. Die Ungleichbehandlung sei aber nach Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt, weil sie dem legitimen Ziel diene, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Pensionssystems zu erhalten und einem aus finanzieller Bedürftigkeit motivierten weiteren Personalabbau im sicherheitsrelevanten Bereich der Polizei entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber habe dabei auch nicht den ihm hierbei zustehenden Ermessensspielraum überschritten; insbesondere sei es nicht fehlerhaft, zur Wahrung des Vertrauens der Beamten in die bestehenden Regelungen bestimmte, dem Ruhestandseintritt nahestehende Jahrgänge von der Regelung weitestgehend auszunehmen und eine gestaffelte Anhebung der Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen vorzunehmen. Dabei müsse auch nicht jedem Beamten zwingend die Möglichkeit eingeräumt werden, auf seinen Wunsch hin länger im Dienst bleiben zu können, zumal eine individuelle Entscheidung über die Lebensarbeitszeit auch eine individuelle Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des jeweiligen Beamten voraussetze, was zu einer Störung des normalen Behördenablaufs führen könne.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Urteilbegründung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen.
22Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Begehren mit der Maßgabe weiter, dass er nunmehr klageerweiternd vom beklagten Land Ersatz von ihm in dem Zeitraum Juli 2010 bis März 2012 entgangener Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 21.677,67 € sowie Erstattung von ihm in dem gleichen Zeitraum aufgewandter Krankenversicherungskosten in Höhe von insgesamt 4.689,51 € begehrt. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass das beklagte Land mit seinen gesetzlichen Regelungen zur zeitlich gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte in offenkundiger und erheblicher Weise gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Altersdiskriminierungsverbot verstoßen habe. Das beklagte Land hätte keine Regelung treffen dürfen, die bestimmte im Dienst befindliche Beamte von der Möglichkeit der Verlängerung ihres Dienstes ausnimmt. Es habe im Gesetzgebungsverfahren zu den betreffenden Normen keine konkreten gesetzgeberischen Ziele formuliert, die über die Stärkung der Beamtenversorgung hinausgingen. Das Ziel der Sicherung der Beamtenversorgung vermöge es nicht zu rechtfertigen, jemandem, der länger arbeiten möchte, dies vor Vollendung seines 65. Lebensjahres zu versagen.
23Auf den Hinweis des Senats vom 29.01.2014, dass die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorliegend an einer Versäumung der in § 15 Abs. 4 AGG bzw. § 21 Abs. 5 AGG geregelten Ausschlussfrist scheitern könnten, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass seiner Auffassung nach die Ausschlussfristen der §§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG für den deckungsgleichen unionsrechtlichen Entschädigungsanspruch und den bundesrechtlichen Amtshaftungsanspruch nicht gelten würden. Doch selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre hier die Bestimmung des § 21 Abs. 4 AGG einschlägig. Die darin geregelte Ausschlussfrist habe er dadurch gewahrt, dass er vor seiner Versetzung in den Ruhestand durch Ausschöpfung aller ihm zustehenden Rechtsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes seine Benachteiligung zu beseitigen versucht habe. Zudem sei für das beklagte Land angesichts der Hartnäckigkeit, mit er sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand gewehrt habe, klar gewesen, dass er die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen werde. Im Übrigen sei zwar der Vortrag des beklagten Landes, dass er aus Anlass seiner Versetzung in den Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG in Höhe von 1.636,40 € erhalten habe, richtig. Diese habe er mangels eines dahingehenden expliziten Hinweises des beklagten Landes aber nicht dahin verstehen müssen, dass er damit auch mit den jetzt von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen sei.
24Der Kläger beantragt,
25I. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 20.11.2012 (Az.: 11 O 23/12)
261. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 21.677,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 1.032,27 seit dem 04.07.2010, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.08.2010, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.09.2010, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 05.10.2010, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.12.2010, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 05.01.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.02.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.03.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.04.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 05.05.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.06.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.07.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.08.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.08.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.09.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 07.10.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.11.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.12.2011, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 05.01.2012, aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.02.2012 und aus weiteren 1.032,27 € seit dem 04.03.2012 zu zahlen,
272. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.689,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 223,31€ seit dem 04.07.2010, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.08.2010, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.09.2010, aus weiteren 223,31 € seit dem 05.10.2010, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.12.2010, aus weiteren 223,31 € seit dem 05.01.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.02.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.03.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.04.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 05.05.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.06.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.07.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.08.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.08.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.09.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 07.10.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.11.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.12.2011, aus weiteren 223,31 € seit dem 05.01.2012, aus weiteren 223,31 € seit dem 04.02.2012 und aus weiteren 223,31 € seit dem 04.03.2012 zu zahlen,
283. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn so zu stellen, als sei er mit Wirkung zum 31.03.2012 aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand getreten sowie
29II. hilfsweise, den Rechtstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Münster – 11 O 23/12 – vom 20.11.2012 an das Landgericht Münster zurückzuweisen.
30III. weiter hilfsweise: die Revision zuzulassen.
31Das beklagte Land beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Das beklagte Land verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung als richtig. Es vertritt die Auffassung, dass vorliegend ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen legislativen Unrechts schon deshalb nicht in Betracht komme, weil Bezugspunkt hierfür nur die nationale Umsetzungsnorm sein könne. Die Richtlinie 2000/78/EG sei aber vom Bund mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ordnungsgemäß umgesetzt worden. Die dabei vom deutschen Gesetzgeber im AGG niedergelegten Mittel und Formen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dürften vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers könne danach allenfalls § 21 AGG sein, zu dessen tatbestandlichen Voraussetzungen der Kläger aber bislang nichts vorgetragen habe. Die von ihm, dem beklagten Land, erlassenen gesetzlichen Regelungen zur gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte seien sowohl mit dem AGG wie auch der Richtlinie 2000/78/EG, die im Übrigen wegen des Erwägungsgrundes Nr. 14 hier keine Anwendung finde, vereinbar. Jedenfalls fehle es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, da die Richtlinie 2000/78/EG u.a. mit ihren Erwägungsgründen Nr. 18 und 25 dem Bund einen erheblichen Gestaltungsraum bei der Frage der Regelung der allgemeinen Altersgrenze eingeräumt habe. Darüber hinaus scheiterten die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch an der Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sowie an der vom Kläger bei Eintritt in seinen Ruhestand erhaltenen Ausgleichszahlung nach § 48 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in Höhe von 1.363,40 €, mit der nach dem Willen des Gesetzgebers alle sich für den Beamten aus der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ergebenden Nachteile ausgeglichen sein sollen und die der Kläger vorbehaltslos angenommen habe.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
35Der Senat hat am 30.10.2013 den Kläger sowie Vertreter des beklagten Landes persönlich angehört. Ferner hat der Senat den Parteien mit Beschluss vom 30.10.2013 sowie Verfügung des Vorsitzenden vom 29.01.2014 rechtliche Hinweise erteilt, wegen deren Inhalts auf Blatt 171-175 und 235-237 der Akten Bezug genommen wird.
36II.
37Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen das beklagte Land wegen der von ihm in Zusammenhang mit seiner Versetzung in den Ruhestand geltend gemachten Altersdiskriminierung weder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch, noch Schadensersatzansprüche aus § 15 Abs. 1 AGG oder § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
381. Allerdings scheitert der vom Kläger geltend gemachte unionsrechtliche Haftungsanspruch entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht an einer fehlenden Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG oder einer fehlenden Ungleichbehandlung des Klägers wegen seines Alters, sondern vielmehr an der Versäumung der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten Ausschlussfrist von 2 Monaten.
39a) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes müssen sich die von Kläger beanstandeten landesrechtlichen Regelungen zur gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nicht nur an dem vom Bundesgesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erlassenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) messen lassen, sondern auch an der Richtlinie selbst, da auch sie gemäß Art. 288 AEUV hinsichtlich des mit ihr zu erreichenden Ziels für jeden Mitgliedsstaat verbindlich ist, auch wenn sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.
40Auch der Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie 2000/78/EG steht der Anwendung der Richtlinie auf die vom beklagten Land erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Der Erwägungsgrund Nr. 14 besagt zwar, dass die Richtlinie einzelstaatliche Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen nicht berührt; jedoch müssen sich die aus einzelstaatlichen Bestimmungen für den einzelnen Beschäftigten ergebenden Konsequenzen an den Maßstäben des Diskriminierungsverbots der Richtlinie messen lassen. Entsprechend haben auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 (Az.: C-159,160/10) und der VGH Hessen in seiner Entscheidung vom 28.09.2009 (Az.: 1 B 2487/09), die die Vereinbarkeit der in § 50 Abs. 1 HessBG geregelten Altersgrenze mit dem Altersdiskriminierungsverbot zum Gegenstand hatten, die Richtlinie 2000/78/EG angewandt. Soweit das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 30.09.2009 (Az.: 1 B 1412/09) noch von einer Unabwendbarkeit der Richtlinie ausgegangen ist, hat es an dieser Rechtsauffassung in seiner späteren Entscheidung vom 03.02.2012 (Az.: 1 A 882/10), bei der es um die Vereinbarkeit der in § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 LRiG NRW geregelten starren Altersgrenze von 65 Jahren mit dem Altersdiskriminierungsverbot ging, nicht mehr festgehalten und die vorgenannte gesetzliche Regelung ebenfalls an der Richtlinie gemessen.
41b) Die vom beklagten Land mit § 192 LBG NRW in seiner bis zum 30.03.2009 gültigen geltenden Fassung und mit Art. 7 § 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003 sowie mit den §§ 115 Abs. 1, 129 LBG NRW getroffenen Regelungen zur gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamten beinhalten auch in zweifacher Hinsicht eine Ungleichbehandlung des Klägers wegen seines Alters gegenüber anderen Landesbeamten. Zum einen wurde nämlich mit ihnen die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamten von bisher 60 Jahren auf „nur“ 62 Jahre hochgesetzt, während für andere Landesbeamte eine Altersgrenze von 65 Jahren galt. Zum anderen wurde mit der Übergangsregelung die für den am #####1947 geborenen Kläger bislang geltende reguläre Altersgrenze nur um 3 Monate verlängert, während für andere nach dem 01.07.1947 geborene Polizeivollzugsbeamte die reguläre Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahren angehoben wurde.
42Ob die vorgenannten Ungleichbehandlungen, die eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a der Richtlinie darstellen, im Hinblick auf die vom beklagten Land vorgetragenen gesetzgeberischen Ziele, welche es mit den genannten gesetzlichen Regelung verfolgt haben will, nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sind, erscheint dem Senat ebenfalls zumindest nicht unzweifelhaft. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziele zwar nicht notwendig in der nationalen Regelung selbst angegeben sein müssen. Fehlt es aber an einer Angabe der gesetzgeberischen Ziele in der nationalen Regelung, so ist es nach der Rechtsprechung des EuGH wichtig, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleiteten Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 21.07.2011, C-159,160/10 – Rz. 39).
43Dazu, welche konkreten Anhaltspunkte sich vorliegend für die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele aus welchem konkreten Kontext der Verabschiedung der §§ 192, 44 LBG NRW und Art. 7 § 5 der Übergangsregelung sowie der Nachfolgeregelungen der §§ 115, 129 LBG NRW ergeben haben, hat das beklagte Land aber auch auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.10.2013 nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich unter Anführung einer Vielzahl von Entscheidungen anderer Gerichte ergänzend die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele erläutert.
44c) Letztlich bedarf diese Frage vorliegend aber ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob ein etwaiger Verstoß des beklagten Landes gegen Art. 2 Abs. 2 a), Art. 3 Abs. 1 c) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG als ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht zu bewerten wäre, weil der Kläger jedenfalls wegen Versäumung der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten Ausschlussfrist von 2 Monaten mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen ist.
45aa) Die in Art. 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist findet entgegen der Ansicht des Klägers auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung.
46(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH findet zwar der unionsrechtliche Haftungsanspruch seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen des verursachten Schadens sind von dem Mitgliedsstaat aber im Rahmen dessen nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es dabei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren zu bestimmen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Union-Rechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität), (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pecheur, Ziffer. 67; EuGH, Urteil vom 08.07.2010, C-246/09 Ziffer 25).
47In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Richtlinie 2000/78/EG vom Bundesgesetzgeber mit dem am 18.08.2006 erstmals in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt. Dabei hat er mit den §§ 15 und 21 AGG nationale Haftungsnormen in dem vorgenannten Sinne geschaffen, in denen er die Voraussetzungen, unter denen ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen Ungleichbehandlungen in Beschäftigung und Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht werden kann, näher bestimmt hat.
48(2) Vorliegend ist die nationale Haftungsvorschrift des § 15 AGG einschlägig und nicht – wie das beklagte Land meint – die des § 21 AGG. Denn letztere regelt die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Von diesem werden aber nur Benachteiligungen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Massengeschäfte, privatrechtlicher Versicherungen sowie sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG erfasst. Vorliegend geht es aber um die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, auf das gemäß § 24 AGG die Regelungen des § 2 Abs.1 Nr. 2 AGG und § 15 AGG entsprechende Anwendung finden.
49Dass das beklagte Land bei dem Erlass der vom Kläger als diskriminierend gerügten landesrechtlichen Vorschriften zur abgestuften Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte als Gesetzgeber tätig geworden ist, es vorliegend also um legislatives Unrecht geht, steht einer Anwendung des § 15 AGG nicht entgegen. § 15 Abs. 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch den Arbeitgeber voraus und enthält damit eine Rechtsgrundverweisung auf § 7 Abs. 1 AGG. Unter dessen Anwendungsbereich fallen insbesondere Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse einschließlich der Arbeits- und Entlassungsbedingungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Zwar werden in zivilrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen die Arbeits- und Entlassungsbedingungen üblicherweise in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt und nicht durch den Erlass gesetzlicher Vorschriften. Allerdings sieht § 24 AGG ausdrücklich vor, dass die Vorschriften des AGG auch für die Beamten des Bundes, der Länder, etc. gelten und zwar „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung“. Zu der besonderen Rechtstellung der Landesbeamten gehört aber, dass ihre Arbeits- und Entlassungsbedingungen durch vom beklagten Land als Gesetzgeber verabschiedete Rechtsvorschriften geregelt werden wie etwa Besoldungsvorschriften und das BeamtVG. Auch die mit § 192 LBG NRW in seiner bis zum 30.03.2009 geltenden Fassung und mit Art. 7 § 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003 sowie die mit den seit dem 01.04.2004 geltenden §§ 115 Abs. 1 und § 129 LBG NRW getroffenen gesetzlichen Regelungen zur gestaffelten Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamten gehören hierzu. Demgemäß unterfallen auch diese legislativen Maßnahmen des beklagten Landes gemäß § 24 AGG dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 AGG, zumal auch nicht erkennbar ist, weshalb für Beamte andere Maßstäbe für die Benachteiligungen wegen des Alters gelten sollten als für sonstige Beschäftigte.
50(3) Die vom Bundesgesetzgeber in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot durch den Arbeitsgeber ist auch mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
51Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
52Die genannte Ausschlussfrist ist nicht weniger günstig als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts und öffentlichen Dienstrechts zu wahrenden Fristen. Mit ihr wird die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte auch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
53Hinsichtlich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einem Fall, der die Geltendmachung einer Entschädigung für immaterielle Schäden wegen einer Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG zum Gegenstand hatte, erkannt, dass die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist von 2 Monaten nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, weil solchermaßen kurze Ausschlussfristen im Arbeitsrecht nicht unüblich seien und dem Bedürfnis der Arbeitsvertragsparteien an einer möglichst zügigen Klärung der noch gegen sie bestehenden Ansprüche und damit an einer baldigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis dienten. Zudem beginne die Ausschlussfrist für den Entschädigungsanspruch erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlange, was ebenfalls gegen eine unzumutbare Benachteiligung spreche. Auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit sei gewahrt, weil das deutsche Arbeitsrecht etwa mit § 4 S.1 KSchG, § 17 S. 1 TzBfG, § 626 Abs. 2 BGB, § 22 Abs. 2 S.1 BBiG, § 12 S. 1 KSchG und § 9 Abs. 1 MSchG eine Reihe deutlich kürzerer Fristen kenne, in denen Ansprüche vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden müssen oder von ihm ein Tätigwerden verlangt wird. Hieraus sei zu folgern, dass der deutsche Gesetzgeber dem Arbeitnehmer zumute, innerhalb von deutlich unter zwei Monaten liegender Fristen gegenüber seinem Arbeitgeber tätig zu werden, um nicht seine Rechte zu verlieren (BAG, a.a.O. Rz. 44, 48-53 bei Juris).
54Vorliegend geht es um eine Benachteiligung des Klägers in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis und einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG wegen materieller Schäden. Letzteres rechtfertigt indes schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG und der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die gleichen Haftungsvoraussetzungen haben. Darüber hinaus hat bereits das BVerwG in seiner Entscheidung vom 16.04.2013 (Az.: 2 B 145/11) zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein Beamter oder Beamtenbewerber in aller Regel schnell handeln muss, wenn er sich die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs oder vergleichbarer Schadensersatzansprüche offenhalten will. Es muss von ihm regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden, um seiner Schadensabwendungspflicht aus § 839 Abs. 3 BGB zu genügen und dies regelmäßig in noch kürzerer Frist als in 2 Monaten (BVerwG, a.a.O. – Rz. 11 zitiert nach Juris). Darüber hinaus gilt auch für den Schadenserstatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG, dass die Ausschlussfrist erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beamte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt, zu laufen beginnt, was ebenfalls gegen eine unzumutbare Benachteiligung spricht. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch für den Fall des vorliegend in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses eine Verletzung des vom EuGH postulierten Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatzes durch die nach § 15 Abs. 4 AGG zu wahrende Ausschlussfrist von 2 Monaten nicht zu erkennen.
55bb) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG wurde vom Kläger nicht gewahrt.
56Da es bei einer - unterstellten - Unionsrechtswidrigkeit der vom Kläger als altersdiskriminierend beanstandeten gesetzlichen Regelungen um den Fall einer sonstigen Benachteiligung i.S.v. § 15 Abs. 4 AGG ginge, fing die Ausschlussfrist in dem Augenblick an zu laufen, in dem der Kläger von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangte. Diese Kenntnis hat der Kläger vorliegend spätestens mit der am 05.01.2010 erfolgten Ablehnung seines Antrages vom 14.09.2009, mit dem er ein weiteres Hinausschieben seiner Inruhestandversetzung bis zum 30.06.2012 anstrebte, erlangt. Denn ab diesem Zeitpunkt war für ihn klar, dass es bei einer Benachteiligung bleiben wird. Auf die anschließend hiergegen von ihm noch durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Münster 4 L 135/10 und 4 K 216/10) kommt es für die Kenntniserlangung nicht an, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG für den Fristbeginn nicht auf den Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16.04.2013, 2 B 145/11 - Rz. 12 bei Juris). Darüber waren auch diese verwaltungsgerichtlichen Verfahren spätestens mit der am 23.11.2010 erfolgten Rücknahme des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen.
57Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG lief damit spätestens am 23.01.2011 ab. Geltend gemacht hat der Kläger die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche jedoch erst fast ein Jahr später mit der Klageschrift vom 30.01.2012. Dass er sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorprozessual gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht hat, hat er nicht dargelegt. Das vom Kläger durchgeführte verwaltungsgerichtliche Eil- und Hauptsacheverfahren (VG Münster 4 L 135/10 und 4 K 216/10) war nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist geeignet, weil § 15 Abs. 4 AGG ausdrücklich voraussetzt, dass der sekundäre Schadensersatzanspruch innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden muss.
58Der Kläger kann sich schließlich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich das beklagte Land ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG berufen kann, weil es aufgrund der von ihm durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Zweifel daran haben konnte, dass er die Sache nicht auf sich beruhen lassen wird. Denn das beklagte Land muss keineswegs bei jedem Beamten, der zunächst klageweise sein längeres Verbleiben im Dienst erreichen will, auch damit rechnen, dass er später Schadensersatzansprüche geltend macht, wenn ihm dies nicht gelingt.
59d) Im Hinblick auf den damit gegebenen Anspruchsausschluss nach § 15 Abs. 4 AGG kommt es auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage, ob mit der dem Kläger aus Anlass seiner Versetzung in Ruhestand gewährten Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG von 1.636,40 € auch etwaige Schadensersatzansprüche aus § 15 Abs. 1 AGG bzw. dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch abgegolten wären, im Ergebnis nicht mehr an. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass eine solche Abgeltung entgegen der Ansicht des beklagten Landes schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG allein diejenigen Nachteile endgültig ausgeglichen werden sollen, die der Beamte aufgrund einer rechtmäßigen Verkürzung seiner Altersgrenze gegenüber derjenigen anderer Beamten hinzunehmen hat. Dass mit der Ausgleichszahlung auch Schadensersatzansprüche, die dem Beamten wegen einer unrechtmäßigen Verkürzung seiner Dienstaltersgrenze zustehen, abgegolten sein sollen, lässt sich weder der Regelung des § 48 BeamtVG entnehmen, noch muss der Beamte die Ausgleichszahlung in diesem Sinne verstehen, sodass mit ihrer vorbehaltslosen Annahme auch keine dahingehende Abfindungsvereinbarung zwischen ihm und dem Dienstherrn zustande kommt.
602. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Kläger für den Fall, dass die vom beklagten Land erlassenen gesetzlichen Regelungen zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 AGG verstoßen würden, auch mit einem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG jedenfalls wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ausgeschlossen wäre.
613. Dem Kläger stehen schließlich die geltend gemachte Schadensersatzansprüche auch nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
62Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Ansprüche allein darauf gestützt, dass das beklagte Land mit den von ihm erlassenen gesetzlichen Regelungen zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verstoßen habe. Dass der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 05.01.2010 in unrechtmäßiger Weise ergangen ist, hat er demgegenüber nicht geltend gemacht, sondern im Gegenteil bereits mit seiner Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden seien. Der Kläger hat damit sein Klagebegehren allein darauf gestützt, dass das beklagte Land mit dem Erlass der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte legislatives Unrecht begangen habe.
63Nach der Rechtsprechung des BGH scheitern Amtshaftungsansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 GG wegen legislativen Unrechts schon daran, dass die beteiligten Mitglieder des jeweiligen Gesetzgebungsorgans ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit wahrnehmen, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise, also die Drittgerichtetheit fehlt. Nur ausnahmsweise, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen, so dass sie als „Dritte“ im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (Wöstmann in: Staudinger, BGB, § 839 Rn. 177 m.w.Nw). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
64III.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
66Der Senat hat die Revision zugelassen, weil sowohl die Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 15 Abs. 4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch wie auch die Frage der Vereinbarkeit der Vorschirift mit dem Unionsrecht bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.