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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 153/12

Datum:
06.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 153/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0606.11U153.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 393/11
Schlagworte:
Sachverständiger, Vergütung, Hinweispflicht, Vorschuss
Normen:
407a Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 4 JVEG; § 8a Abs. 4 JVEG
Leitsätze:

1.

Die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gem. § 8a Abs. 4 JVEG nur dann zu kürzen, wenn er schuldhaft entgegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht darauf hinweist, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreicht.

2.

Ein unterlassener Hinweis gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist unverschuldet, wenn dem zur mündlichen Verhandlung geladenen Sachverständigen die Höhe des dafür zur Verfügung stehenden Vorschusses nicht mitgeteilt worden ist.Dem Sachverständigen ist nicht anzulasten, dass er in einem solchen Fall die ihm zur Vorbereitung des Termins übersandten Akten nicht darauf überprüft hat, ob sie Hinweise auf die Höhe des eingezahlten Kosetnvoschusses enthielt.

 
Tenor:

wird die dem Sachverständigen Prof. Dr. N für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin vom 04. April 2014 zu zahlende Entschädigung auf 2.314,55 € festgesetzt.

 
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