Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft und mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen des Pressesprechers nach den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 40.000 € aufgrund einer ihrer Meinung nach vorliegenden Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft S vom 26.01.2009 sowie Erklärungen ihres Pressesprechers gegenüber der Y-Zeitung, der S Zeitung und der P. Diese Erklärungen wurden im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren unter anderem wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und Verletzung von Privatgeheimnissen abgegeben, welches sich gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten richtete.
4Die Klägerin war seit dem 01.06.2007 Chefärztin des Zentrums für Erwachsene mit angeborenem und erworbenem Herzfehler in der Klinik des Universitätsklinikums S. Sie sollte später die Nachfolgerin von T werden, welcher diese Klinik leitete.
5Am 14.11.2007 wurde der Klägerin durch das Universitätsklinikum S gekündigt. Im Dezember 2007 erhob die Klägerin dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht S.
6In der Presse wurde ab dem 04.01.2008 über unüberbrückbare Differenzen mit dem Team der Herzchirurgie einerseits und der Klägerin andererseits berichtet. Dabei wurde die Klägerin namentlich genannt.
7Am 30.05.2008 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam gewesen sei. In der Berufungsinstanz wurde das arbeitsgerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin mit der Universität S und dem Universitätsklinikum S zuvor im Juli 2008 außergerichtlich eine Einigung gefunden hatte. Nach dieser Einigung sollte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2008 aufgehoben werden.
8Seit Oktober 2008 ist die Klägerin als Chefärztin in dem F Herzzentrum tätig.
9Von Juni bis August 2008 gingen anonyme Anzeigen gegen T bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ein. Darin wurde Herrn T und weiteren Ärzten die fahrlässige Tötung von Patienten durch unsachgemäße Herzoperationen oder fehlerhafte postoperative Behandlungen vorgeworfen. Außerdem erhielten Angehörige von verstorbenen Patienten anonyme Schreiben, in welchen behauptet wurde, dass der Tod der Patienten vermeidbar gewesen sei, bzw. mit allen Mitteln vertuscht werden solle.
10Diese Vorwürfe führten dazu, dass die Staatsanwaltschaft S ein Ermittlungsverfahren gegen T und andere Ärzte der X-Klinik einleitete (30 Js 158/08). Am 17.07.2008 informierte die Staatsanwaltschaft S die Medien über dieses Verfahren.
11Parallel zu dem Ermittlungsverfahren gegen T leitete die Staatsanwaltschaft S zudem ein Ermittlungsverfahren gegen den zunächst unbekannten Verfasser der anonymen Anzeigen und Schreiben ein, das sich später gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten richtete (30 Js 221/08).
12Während des Ermittlungsverfahrens wurde die Klägerin am 22.08.2008 als Zeugin vernommen. Am 03.09.2008 wurden ihre Wohnung und ihre Diensträume durchsucht. Darüber wurde mit Namensnennung in der Presse berichtet.
13Am 17.09.2008 erklärte der Lebensgefährte der Klägerin, dass er der Verfasser der anonymen Schreiben sei. In der Presse wurde über das Verfahren gegen die Klägerin mit Namensnennung berichtet.
14Unter dem 23.09.2008 wurde ein herzchirurgisches Fachgutachten erstellt. Damit sollten die Vorwürfe gegen die Ärzte der X-Klinik geprüft werden. Die Vorwürfe angeblicher Qualitätsmängel wurden in diesem Gutachten als ungerechtfertigt zurückgewiesen.
15Mit Verfügung vom 04.11.2008 stellte die Staatsanwalt S das Ermittlungsverfahren gegen T und andere nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung stützte die Staatsanwaltschaft sich unter anderem auf das vorgenannte herzchirurgische Fachgutachten.
16Die Klägerin nahm in ihrer anwaltlich verfassten Einlassung vom 22.12.2008 zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen Stellung. Bezüglich der Einzelheiten der anwaltlichen Stellungnahme wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift vom 27.12.2012 Bezug genommen.
17Unter dem 16.01.2009 erhob die Staatsanwaltschaft S Anklage gegen die Klägerin und deren Lebensgefährten. Der Klägerin wurden unter anderem falsche Verdächtigung, Verleumdung und Verletzung von Privatgeheimnissen vorgeworfen. Bezüglich der Einzelheiten der Anklageschrift wird auf die Anlage K6 zur Klageschrift vom 27.12.2012 Bezug genommen.
18Am 26.01.2009 verfasste der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S eine Presseerklärung. Dort wurde über das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und deren Lebensgefährten sowie über die Anklageerhebung berichtet. Bezüglich der Einzelheiten der Presseerklärung wird auf die Anlage K10 zur Klageschrift vom 27.12.2012 Bezug genommen.
19Außerdem äußerte sich der Pressesprecher auch gegenüber Vertretern der Presse, darunter auch der Y-Zeitung, S Zeitung und P, die in Presseartikeln vom 26.01.2009 (S Zeitung und P) sowie 27.01.2009 (Y-Zeitung) über die Anklageerhebung gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten berichteten. In diesen Artikeln, in denen die Klägerin namentlich genannt wurde, wurden auch Äußerungen des Pressesprechers wörtlich wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten der drei Presseberichte wird auf die Anlagen K11, K12 und K13 zur Klageschrift vom 27.12.2012 Bezug genommen.
20Mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 14.07.2009 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft S vom 16.01.2009 gegen den Lebensgefährten der Klägerin in vollem Umfang und gegen die Klägerin hinsichtlich der Vorwürfe zu Zif. 3, 4 und 6-13 zur Hauptverhandlung zugelassen. Wegen der weiteren Vorwürfe wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
21Mit Beschluss vom 11.09.2012 wurde das Verfahren gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten endgültig nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von jeweils 7.500 € eingestellt.
22Die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft S und die darauf beruhende Berichterstattung führten dazu, dass die Klägerin in ihrem privaten und beruflichen Umfeld immer wieder auf die Vorgänge im Zusammenhang mit den anonymen Schreiben und dem Ermittlungsverfahren angesprochen wurde.
23Die Klägerin ist in der ersten Instanz der Ansicht gewesen, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S habe bei seiner Presseerklärung vom 26.01.2009 und mit seinen Äußerungen gegenüber Pressevertretern der Y-Zeitung, S Zeitung und P amtspflichtwidrig gehandelt, weil er dabei insbesondere die Unschuldsvermutung missachtet habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Klägerin in erster Instanz wird im Einzelnen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Klägerin verwiesen.
24Das beklagte Land hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass sowohl die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft S als auch die Äußerungen des Pressesprechers gegenüber der Y-Zeitung, S Zeitung und P nicht zu beanstanden seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages des beklagten Landes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze des beklagten Landes verwiesen.
25Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Amtspflichtverletzung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft S weder bei der Abgabe der Presseerklärung vom 26.01.2009, noch bei den mit der Presseerklärung in Zusammenhang stehenden weiteren Erklärungen gegenüber der Presse gegeben sei. Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
26Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter, wobei sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft.
27Die Klägerin beantragt,
28unter Abänderung des angefochtenen Urteils, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch einen Betrag i.H.v. 40.000 €, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Das beklagte Land beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Es verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
33Die Akten 30 Js 158/08 der Staatsanwaltschaft S lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
34II.
35Die zulässige Berufung ist unbegründet.
361.
37Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung gegen das beklagte Land gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.
38Eine Amtspflichtverletzung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft S liegt nicht vor.
39Die allgemeinen Anforderungen, die an eine Presseerklärung der Staatsanwaltschaft zu stellen sind, hat das Landgericht zutreffend dargestellt.
40Danach sind staatliche Behörden des beklagten Landes nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 4 LPresseG NRW verpflichtet, der Presse die Auskünfte zu erteilen, welche der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Derartige Auskünfte können und müssen allerdings verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse dadurch verletzt würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW). Wenn eine staatliche Behörde eine Presseerklärung abgibt, muss anhand einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Pressefreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen andererseits beurteilt werden, ob das verfolgte öffentliche Interesse an der Abgabe dieser Presseerklärung den Vorrang verdient (BGH, Urteil vom 17.03.1994, III ZR 15/93; OLG Celle, NJOZ 2005, 3115; VG Saarlouis, Urteil vom 21.08.2008, 1 K 920/07). Bei Presseerklärungen ist zu Gunsten des Beschuldigten insbesondere die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK zu berücksichtigen. Bei der Namensnennung und identifizierenden Berichterstattung ist eine besondere Zurückhaltung geboten. Die Veröffentlichung des Namens und des Tatortvorwurfs im Detail ist nur ausnahmsweise zulässig, weil derartige Informationen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen schwer belasten. Eine besondere Zurückhaltung bei der Namensnennung ist insbesondere dann geboten, wenn sich das Ermittlungsverfahren noch im Ausgangsstadium befindet. Das Informationsinteresse an der Namensnennung kann dagegen in Fällen schwerer Kriminalität überwiegen oder bei Straftaten, welche die Öffentlichkeit besonders berühren (VG Saarlouis, Urteil vom 21.08.2008, 1 K 920/07; LG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, 27 O 973/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2001, 4 VAs 3/01; Gounalakis, Verdachtsberichterstattung durch den Staatsanwalt, NJW 2012, 1473, 1479). Darüber hinaus ist eine Namensnennung auch dann zulässig, wenn das Berichtsgeschehen der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2000, 2 Ws 282/99). Sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte, welche durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen haben, müssen eher eine Berichterstattung mit voller Namensnennung dulden, als völlig unbekannte Personen, wobei die Berichterstattung jedoch im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen muss (BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06).
41Für das Strafverfahren sind diese Kriterien zusätzlich in Nr. 4a und 23 RiStBV zusammengefasst. Nach Nr. 4a RiStBV muss ein Staatsanwalt alles vermeiden, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Wenn die Bezeichnung des Beschuldigten unter der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich ist, so muss deutlich gemacht werden, dass lediglich der Verdacht einer Straftat besteht. Nach Nr. 23 Abs. 1 RiStBV hat ein Staatsanwalt im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung ist auch nach dieser Bestimmung zu vermeiden. Nr. 23 Abs. 1 RiStBV geht davon aus, dass dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden kann.
42Des Weiteren sind in der Rechtsprechung Voraussetzungen für die Verdachtsberichterstattung, d.h. eine Berichterstattung in der Presse über Fälle in denen der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens im Raume steht, entwickelt worden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dies setzt voraus, dass der Verfasser der Berichterstattung eine hinreichend sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt angestellt hat, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen sind, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Dies beinhaltet, dass durch die Art der Darstellung dem Leser zumindest vermittelt wird, dass die Sachlage offen ist. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, NJW 2000, 1036; NJW 2014, 2029; LG Hamburg, Urteil vom 26.05.2006, 324 O 1004/05).
43Legt man die vorstehenden Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, sind weder die Presseerklärung vom 26.01.2009, noch die im Zusammenhang mit dieser Presseerklärung stehenden Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft S gegenüber Pressevertretern, die sich aus dem Artikel der Y-Zeitung vom 27.01.2009 (Anlage K11 zur Klageschrift vom 27.12.2012), aus dem Artikel der S Zeitung vom 26.01.2009 (Anlage K12 zur Klageschrift vom 27.12.2012) und aus dem Artikel der P vom 26.01.2009 (Anlage K13 zur Klageschrift vom 27.12.2012) entnehmen lassen, als amtspflichtwidrig anzusehen. Bei einer durchzuführenden Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit der notwendigen Öffentlichkeitsarbeit der Justiz ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der Erklärungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft S keine Beanstandungen, die einen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründen könnten. Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S war gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, § 4 LPresseG NRW zur Information der Presse verpflichtet. Das wird auch von der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt, sondern lediglich der konkrete Inhalt der Erklärungen des Pressesprechers beanstandet. Aber auch dieser bewegte sich im Rahmen der vorgenannten Anforderungen.
44a) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S bei der Presseerklärung vom 26.01.2009 und den weiteren Erklärungen gegenüber Vertretern der Presse im Zusammenhang mit dieser Presseerklärung den Namen der Klägerin genannt hat. Dem stehen weder Nr. 4a RiStBV, noch Nr. 23 RiStBV entgegen, weil die Namensnennung in diesem Fall nicht entbehrlich war. Dies ist von dem Landgericht zutreffend dargestellt worden und wird mit der Berufung auch nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen. Der Inhalt der Presseerklärung war für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse. Bereits ab dem 17.07.2008 war in den Medien umfangreich über das laufende Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte der X-Klinik berichtet worden. Schon durch die Vielzahl der Presseberichte wird deutlich, wie groß die Bedeutung der im Raum stehenden Vorwürfe gegen ein großes Universitätsklinikum für die Öffentlichkeit gewesen ist. Die Erheblichkeit der im Raum stehenden Vorwürfe lässt das hohe Interesse der Öffentlichkeit auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten stand zu dem vorgenannten Ermittlungsverfahren in engem Zusammenhang, so dass sich das erhebliche öffentliche Interesse auch auf dieses weitere Verfahren erstreckte.
45Die Klägerin war im Zusammenhang mit den zeitgeschichtlichen Ereignissen rund um die X-Klinik unzweifelhaft als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Dabei handelt es sich um Personen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen haben (BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06). Bereits seit Beginn des Jahres 2008 war regelmäßig im Zusammenhang mit der X-Klinik auch namentlich über die Klägerin berichtet worden.
46Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Staatsanwaltschaft S bereits spätestens am 03.09.2008 die Medien unter namentlicher Erwähnung der Klägerin über die Einleitung des gegen sie und ihren Lebensgefährten gerichteten Ermittlungsverfahrens informierte oder ob die Staatsanwaltschaft nach der Durchsuchung der Dienst- und Privaträume der Klägerin zunächst ohne deren Namensnennung entsprechende Kundgabe gegenüber den Medien gemacht hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht auf eine eventuell früher erfolgte Namensnennung gestützt hat und zum Zeitpunkt der hier streitgegenständliche Presseerklärung ihre Namensnennung jedenfalls aufgrund des berechtigten öffentlichen Interesses an ihrer Person, welches unzweifelhaft auch ohne eine vorherige Namensnennung durch die Staatsanwaltschaft bestanden hätte, nicht zu beanstanden war.
47b) Auch unter Zugrundelegung der Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung sind die Presseerklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft S und die vorgenannten im Zusammenhang mit dieser Presseerklärung stehenden Äußerungen gegenüber Pressevertretern nicht zu beanstanden. Dabei ist der Klägerin zunächst zuzustimmen, dass sich die Staatsanwaltschaft bei Erklärungen gegenüber der Presse grundsätzlich auch an die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu halten hat. Da sich die Presse bei der Wiedergabe von Auskünften der Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf deren Richtigkeit verlassen kann, und somit weitgehend von einer eigenen Pflicht zur Nachrecherche entbunden ist, muss die Staatsanwaltschaft ihrerseits an die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung gebunden sein, um den mit der Schaffung der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung beabsichtigten Ausgleich zwischen den kollidierenden Grundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit zu gewährleisten.
48aa) Dabei ist davon auszugehen, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der herauszugebenden Informationen sprechen, vorgelegen hat. Im Rahmen der Berichterstattung durch die Presse setzt dies eine sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt dessen, über das berichtet werden soll, voraus. Im Zusammenhang mit einer Presseerklärung eines Pressesprechers der Staatsanwaltschaft setzt die sorgfältige Recherche voraus, dass der Pressesprecher sich die für die Presseerklärung erforderlichen Informationen aus dem Ermittlungsverfahren herangezogen hat. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Pressesprecher die Ermittlungsergebnisse der Kollegen der Staatsanwaltschaft in Zweifel zieht und eigene Ermittlungen anstellt. Das Aufmachen eines „parallelen Ermittlungsverfahrens“ durch den Pressesprecher ist gerade in komplexen Fällen, die – wie hier – oft Gegenstand des öffentlichen Interesses sind, schon aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Aufwands nicht möglich. Es ist auch nicht die Aufgabe des Pressesprechers, die Arbeit des zuständigen Kollegen der Staatsanwaltschaft in Zweifel zu ziehen oder zu kritisieren, sondern er soll lediglich die Öffentlichkeit über die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und die von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Schritte informieren.
49Jedenfalls musste sich dem Pressesprecher die Anklageerhebung zum damaligen Zeitpunkt nicht als unrichtig darstellen. Nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft war der zu fordernde Mindestbestand an Beweistatsachen vorhanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Beweislage in der Anklageschrift (S. 33 ff. der Anlage K6 zur Klageschrift vom 27.12.2012) durfte der Pressesprecher davon ausgehen, dass die Ermittlungsergebnisse auf einer ordnungsgemäßen Ermittlungsarbeit des Anklageverfassers beruhten. Dafür spricht auch, dass die Anklage in der Folge am 14.07.2009 von dem Landgericht ganz überwiegend zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.
50Erforderlich ist aber, dass der Pressesprecher die Ermittlungsergebnisse in der Presseerklärung und in sonstigen Erklärungen gegenüber der Presse zutreffend wiedergibt und insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um eine Öffentlichkeitsinformation über die Anklageerhebung geht, zutreffend den Gegenstand der Anklage darstellt. Dies ist vorliegend geschehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt bei der Darstellung der Motivlage in der Presseerklärung kein Widerspruch zu der Darstellung in der Anklageschrift vor. Die in der Presseerklärung angegebene Motivlage findet sich so auch in der Anklageschrift auf Seite 3 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 27.12.2012). Soweit die Klägerin meint, die Formulierung in der Presseerklärung „Nachdem dieser Plan fehlgeschlagen und ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem UKS beendet worden war, soll sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten …“ stelle die zeitlichen Abläufe anders als in der Anklageschrift dar und müsse vom Leser dahin verstanden werden, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem UKS wegen dieser Vorwürfe beendet worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil sich der Presseerklärung ein Kausalzusammenhang zwischen der Erhebung unzutreffender Vorwürfe und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht entnehmen lässt. Jedenfalls handelt es sich allenfalls um eine unerhebliche Abweichung, aus der sich für die Klägerin keinerlei Nachteil ergibt, der einen Entschädigungsanspruch auslösen könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbstverständlich eine wortgenaue Übereinstimmung der Presseerklärung mit der Anklageschrift nicht erforderlich ist. Dies ist schon aufgrund des Umfangs der Anklageschrift von 62 Seiten nicht möglich.
51Auch die von der Klägerin beanstandete Formulierung dahingehend, dass das Verfahren gegen Herrn T u.a. nach Einholung von „13 Sachverständigengutachten“ eingestellt worden sei, stellt allenfalls eine unerhebliche sprachliche Ungenauigkeit dar. Unstreitig sind für das herzchirurgische Fachgutachten vom 23.09.2008 jedenfalls 13 Patientenfälle untersucht worden. Ob diese Untersuchungen in einem schriftlichen Gutachten oder in mehreren einzelnen Gutachten dargestellt worden sind, ist ohne Relevanz. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Staatsanwaltschaft S nach dem damaligen Ermittlungsstand davon ausgehen konnte, dass sich die gegen Herrn T erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt hatten.
52bb) Die Darstellungen des Pressesprechers enthalten darüber hinaus keine Vorverurteilung der Klägerin.
53(1) Bei einer durchzuführenden Gesamtbetrachtung ist die Presseerklärung nicht als vorverurteilend anzusehen und genügt dem von der Rechtsprechung für Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft aufgestellten Erfordernis der besonderen Zurückhaltung. Die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 MRK wird beachtet.
54Um den Sinn und Zweck der Presseerklärung, die Öffentlichkeit über die Anklageerhebung zu informieren, zu erfüllen und eine verständliche Presseerklärung vorzulegen, war es für die Staatsanwaltschaft erforderlich, die Vorwürfe aus der Anklageschrift zu benennen, wobei zum Verständnis auch die kurze Darstellung der Motivlage erforderlich war, um im weiteren klarzustellen, wie die Staatsanwaltschaft dazu gekommen ist, die Vorwürfe auch gegen die Klägerin zu erheben. Es wird dabei in der Presseerklärung durchweg deutlich, dass es sich lediglich um die Einschätzung der Staatsanwaltschaft handelt. Darüber hinaus wird dies in dem letzten Satz auch noch einmal ganz deutlich hervorgehoben, in welchem es heißt, dass das Landgericht nun über die Zulassung der Anklageschrift und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser Satz erst am Ende der Presseerklärung steht. Ihn an einer früheren Stelle der Presseerklärung unterzubringen, wäre weder aus chronologischen Gründen, noch zum besseren Verständnis der Presseerklärung angezeigt gewesen. Auch um besonders darzustellen, dass die Schuld der Klägerin noch nicht erwiesen ist, wäre eine frühere Platzierung des Satzes nicht hilfreich gewesen. Der Satz wäre an einer früheren Stelle nicht besser hervorgehoben, sondern eher im Zusammenhang untergegangen. Um aufzuzeigen, dass es sich bei den Anschuldigungen gegen die Klägerin lediglich um das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft handelt und somit die Schuld noch nicht erwiesen ist, ist dieser letzte Satz besonders gut geeignet und auch an dieser Stelle bestmöglich platziert. Dabei darf man davon ausgehen, dass in aller Regel der Leser der Presseerklärung diese auch zu Ende lesen wird. Durch diesen Satz wird der Leser mit der unzweifelhaften Mitteilung aus der Presseerklärung „entlassen“, dass nunmehr zeitnah gerichtlich über die Richtigkeit des bei der Staatsanwaltschaft bestehenden Verdachts entschieden wird.
55Aber auch der vorausgehende Text lässt zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran aufkommen, dass die Erhebung der Anklage lediglich auf den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beruht und dass der gegen die Klägerin bestehende Verdacht noch nicht erwiesen ist. So ist bereits in dem 1. Satz auf der 2. Seite ausdrücklich die Rede von einem „Tatverdacht“. In der Mitte der 2. Seite wird dargestellt, aus welchem Motiv heraus die Klägerin die ihr vorgeworfenen Delikte begangen haben „soll“. Durch die Verwendung des Wortes „soll“ wird unzweifelhaft deutlich gemacht, dass die von der Staatsanwaltschaft angenommene Motivlage nicht erwiesen ist. Auch in dem folgenden Satz wird weiterhin die von der Staatsanwaltschaft angenommene Motivlage dargestellt, wobei auch hier durch Verwendung des Wortes „soll“ deutlich gemacht wird, dass dies noch nicht erwiesen ist. Auch in dem vorletzten Absatz der Presseerklärung, in welchem dargestellt wird, warum sich die Anklage auch auf die Klägerin erstreckt, obwohl der Lebensgefährte der Klägerin erklärt habe, dass er die fraglichen Schreiben allein verfasst habe, wird deutlich gemacht, dass die Überzeugung von der Beteiligung der Klägerin lediglich eine Überzeugung der Staatsanwaltschaft ist und somit noch nicht erwiesen. So heißt es direkt zu Beginn der 3. Seite: „… ist die Staatsanwaltschaft S zu der Überzeugung gelangt…“. In dem folgenden Satz heißt es zudem ausdrücklich: „Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft…“.
56Diese Formulierungen zeigen derart deutlich, dass hier lediglich ein Verdacht der Staatsanwaltschaft vorliegt, der noch nicht erwiesen ist, dass die von der Klägerin als überschießend gerügten und nachstehend noch dargestellten Formulierungen daneben nicht zu einem anderen Verständnis der Presseerklärung bei dem Leser führen können.
57Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass die Formulierung „sehr schnell“ im 1. Absatz auf Seite 2 der Presseerklärung dem Leser den Eindruck vermittelt, dass der von der Staatsanwaltschaft angenommene Tatverdacht bereits erwiesen sei. Mit der Formulierung „sehr schnell“ wird lediglich zum Ausdruck gebracht und dem Leser vermittelt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bereits nach kurzer Zeit zu einem „Tatverdacht“ geführt haben, nicht jedoch, dass sich dieser Tatvorwurf auch schon als zutreffend erwiesen hat.
58Gleiches gilt für die Formulierungen „zu der Überzeugung gelangt“ und „offensichtlich“ im 1. Absatz auf Seite 3 der Presseerklärung. Mit ihnen wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass die Staatsanwaltschaft selbst keinen Zweifel mehr daran hatte, dass die Einlassung des Lebensgefährten der Klägerin unzutreffend war. Dies ist allerdings nicht zu beanstanden, da es sich um eine Presseerklärung zu einer Anklageerhebung handelt, bei der eine entsprechende Überzeugung der Staatsanwaltschaft von dem deliktischen Handeln gegeben sein muss, weil anderenfalls eine Anklageerhebung nicht zu rechtfertigen wäre. Dabei ist es zwar nicht die Aufgabe der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft, die Pressevertreter von der Richtigkeit der Anklageerhebung zu überzeugen. Allerdings musste die Staatsanwaltschaft in der Presseerklärung schon plausibel machen, warum sie trotz des Geständnisses des Lebensgefährten auch Anklage gegen die Klägerin erhoben hat. Anderenfalls wäre die Presseerklärung nicht verständlich gewesen und hätte zahlreiche Nachfragen bei der Pressestelle der Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt.
59Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Senats auch nicht dazu verpflichtet gewesen, bei der Wortwahl stets nur die gesetzliche Legaldefinition für den die Anklageerhebung rechtfertigenden hinreichenden Tatverdacht zu verwenden. Entscheidend ist, dass aus der Presseerklärung klar hervorgeht, dass es sich nur um das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft handelt und der Tatvorwurf noch nicht erwiesen ist. Das ist hier aber der Fall. Mit der beanstandeten Formulierung wird ausdrücklich dargestellt, dass es sich um eine Überzeugung der Staatsanwaltschaft S handelt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass dem durchschnittlichen Leser der Presseerklärung durchaus bekannt ist, dass die Überzeugung der Staatsanwaltschaft nicht mit einer Verurteilung gleichzusetzen ist. Zudem ergibt sich – wie bereits dargestellt – aus dem Gesamtzusammenhang der Presseerklärung, dass der bestehende Tatverdacht noch nicht erwiesen ist.
60Soweit die Klägerin meint, aufgrund der Formulierung „unzutreffenden Vorwürfen“ im 2. Absatz auf der 2. Seite der Presseerklärung müsse der Leser davon ausgehen, es bestünden keine Zweifel daran, dass die geäußerten Vorwürfe über Falschbehandlung von Patienten im Universitätsklinikum S unzutreffend seien, obgleich diese Klärung noch Gegenstand des Strafverfahrens war, führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Verständnis der Presseerklärung bei dem Leser. Diesbezüglich ist insbesondere zu bedenken, dass das Ermittlungsverfahren gegen T am 04.11.2008, also über 2 Monate vor Abfassung der Presseerklärung, von der Staatsanwaltschaft S gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Nach dem damaligen Ermittlungstand der Staatsanwaltschaft handelte es sich mithin um unzutreffende Vorwürfe. Darüber hinaus führte der Umstand, dass es sich nach der damaligen Überzeugung der Staatsanwaltschaft um unzutreffende Vorwürfe gehandelt hat, auch erst zu der Tatbestandsmäßigkeit einiger der vorgeworfenen Delikte. Der Umstand, dass unzutreffende Vorwürfe erhoben worden sein sollen, war ganz wesentlicher Grund der Anklageerhebung. Dies musste in der Presseerklärung dargestellt werden, da ansonsten die Anklageerhebung für den Leser der Presseerklärung nicht vollständig nachvollziehbar gewesen wäre. Dass natürlich in dem Verfahren gegen die Klägerin gerichtlich zu prüfen sein würde, ob diese tatsächlich unzutreffende Vorwürfe erhoben hat, ergibt sich wie oben dargestellt aus dem Gesamtzusammenhang der Presseerklärung.
61In der Darstellung der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Motivlage der Klägerin liegt ebenfalls keine Vorverurteilung, weil aus dem Gesamtzusammenhang der Presseerklärung deutlich wird, dass es sich lediglich um einen Verdacht der Staatsanwaltschaft S handelt. Die Wiedergabe der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Motivlage der Klägerin war auch nicht verzichtbar. Wäre die Motivlage in der Presseerklärung ausgespart worden, wäre die Presseerklärung für jeden Leser, der nicht ohnehin schon aus vorheriger Presseberichterstattung über die Randumstände Bescheid wusste, unvollständig gewesen und hätte zu zahlreichen Nachfragen an die Presseabteilung der Staatsanwaltschaft geführt. Dementsprechend hat auch die Klägerin in ihrem mit Schriftsatz vom 26.09.2014 abgegebenen Formulierungsvorschlag für eine geeignete Presseerklärung nicht auf eine Darstellung der Motivlage verzichtet. Vielmehr hat sie in der von ihr entworfenen Presseerklärung die Motivlage fast wörtlich genauso dargestellt, wie dies in der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2009 geschehen ist.
62Die Presseerklärung hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht etwa deshalb vorverurteilenden Charakter, weil in ihr das Verteidigungsvorbringen der Klägerin nicht in ausreichender Weise dargestellt wäre. Zwar ist richtig, dass die Rechtsverteidigung auch bei der Presseerklärung durch die Staatsanwaltschaft nicht völlig ausgeblendet werden darf; es kann jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden, dass diese in ihrer Presseerklärung die Rechtsverteidigung in allen Details aufnimmt. Dies würde schon den Rahmen einer Presseerklärung in vielen Fällen sprengen. Die Einlassung der Klägerin vom 22.12.2008 umfasste 32 Seiten. Dass diese nicht vollumfänglich in die Presseerklärung aufgenommen werden konnte, versteht sich von selbst. Vielmehr hat sich die Staatsanwaltschaft auf die Kernpunkte der Einlassung zu konzentrieren.
63Hier enthält zwar die Presseerklärung keine Angaben dazu, wie sich die Klägerin selbst eingelassen hat. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen zu der Einlassung des Lebensgefährten der Kernpunkt der Verteidigung der Klägerin, nämlich dass ihr Lebensgefährte die anonymen Briefe ohne ihr Wissen verfasst hat. Die Presseerklärung war für den Leser auch so zu verstehen, dass es sich dabei um das Verteidigungsvorbringen der Klägerin handelt, da anderenfalls weitergehende Ausführungen dazu, warum die Staatsanwaltschaft den Angaben des Lebensgefährten keinen Glauben schenkt, überflüssig gewesen wären.
64(2) Die Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft S, so wie sie in den vorgenannten Presseberichten der Y-Zeitung, der S Zeitung und der P zitiert werden, sind ebenfalls nicht vorverurteilend.
65(a) Hierzu ist zunächst festzustellen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung des Pressesprechers der Staatsanwalt S in Betracht kommt, lediglich auf die wörtlichen Zitate in den Presseberichten abgestellt werden kann. Was die einzelnen Zeitungen daneben formulieren, kann dem Pressesprecher nicht zugerechnet werden. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Formulierungen, die nicht in einem wörtlichen Zitat enthalten sind, so von dem Pressesprecher nicht getroffen worden sind. Ebenfalls denkbar und möglich ist, dass diese Formulierungen so von dem Verfasser des Presseartikels gewählt worden sind. Auch kann nicht vorausgesetzt werden, dass alle in den Presseberichten enthaltenen Informationen der jeweiligen Zeitung von dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S zugespielt worden sind. Selbstverständlich muss davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Redakteur auch andere Erkenntnisquellen hat.
66Hinsichtlich der in den drei in Rede stehenden Presseartikeln enthaltenen wörtlichen Zitate ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Aussagen so wortgenau von dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S getroffen worden sind.
67Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 26.09.2014 vorgetragen hat, zwischen den Parteien sei auch unstreitig, dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S gegenüber der S Zeitung und der P nicht lediglich die als wörtliches Zitat angegebenen Erklärungen abgegeben habe, sondern dass ihm auch noch weitere Teile der Presseartikel, insbesondere die Formulierungen „perfider Plan“ und „Rufmordkampagne“ zuzurechnen seien, auch wenn diese nicht in Anführungszeichen gesetzt seien, trifft dies nicht zu.
68Nach dem Inhalt der Akten ist zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen, dass diese Äußerungen so von dem Pressesprecher abgegeben worden sind. Die Klägerin hatte zwar in der Klageschrift vom 27.12.2012 die kompletten Absätze aus den Presseartikel der S Zeitung und der P wörtlich zitiert, jedoch durch die Verwendung weiterer Anführungszeichen die in den Artikeln selbst enthaltenen Zitate kenntlich gemacht. Damit lässt sich aber schon der Klageschrift nicht entnehmen, dass die Klägerin davon ausging, dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S in den Presseartikeln auch außerhalb der als wörtliche Zitate durch Anführungszeichen gekennzeichneten Passagen wörtlich zitiert wurde. Wenn die Klägerin daher der Auffassung gewesen sein sollte, der Pressesprecher hätte wörtlich von einem „perfiden Plan“ oder einer „Rufmordkampagne“ gesprochen, obwohl der Pressesprecher mit diesen Ausdrücken in den Artikeln nicht wörtlich zitiert ist, so hätte sie dies ausdrücklich behaupten müssen.
69Auch das beklagte Land hat den Vortrag der Klägerin offensichtlich nicht so aufgefasst, wie die Klägerin ihn jetzt verstanden wissen will. Insbesondere kann in der von der Klägerin zitierten Stelle auf Bl. 19 der Klageerwiderung vom 20.02.2013 kein dahingehendes prozessuales Geständnis gesehen werden, weil das beklagte Land den Vortrag in der Klageschrift – wie dargestellt – schon nicht so verstehen musste, dass jeweils der komplette Absatz dem Pressesprecher zugerechnet werden sollte. Darüber hinaus bezieht sich der unmittelbar vor der von der Klägerin zitierten Passage stehende Absatz erkennbar nur auf Formulierungen aus der Presseerklärung 26.01.2009, so dass die dortige Bezugnahme auf die Anlagen K 11 (Artikel der Y-Zeitung) und K 12 (Artikel der S Zeitung) in diesem Zusammenhang eigentlich keinen Sinn ergibt. Letztlich hat das beklagte Land auf Bl. 19 der Klageerwiderung vom 20.02.2013 bzgl. des Artikels in der P sogar im Gegenteil ausdrücklich Formulierungen als Wertungen der Presse zurückgewiesen, die nicht in Anführungszeichen standen.
70Danach handelt es sich aber bei der jetzigen Behauptung der Klägerin, dass die Formulierungen „perfider Plan“ und „Rufmordkampagne“ so von dem Pressesprecher gewählt worden seien, ungeachtet der Frage der prozessualen Rechtzeitigkeit des Vorbringens erkennbar um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein, der nicht mehr weiter nachzugehen ist. Behauptungen ins Blaue hinein sind solche, die von einer Partei aufgestellt werden, ohne dass für sie tatsächliche Anhaltspunkte gegeben wären (BGH, NJW 1991, 2707; Beschluss vom 22.08.2012, VII ZR 2/11, juris; BVerfG, ZIP 1996, 1761). So verhält es sich auch vorliegend. Die Klägerin hat außer der vorgeblichen Unstreitigkeit ihrer Behauptung keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft diese Formulierungen tatsächlich gebraucht hat. Im Gegenteil wird auch die Klägerin konstatieren müssen, dass dies aufgrund der Gestaltung der Presseartikel eher unwahrscheinlich ist, weil anderenfalls kein Grund bestanden hätte, diese Formulierungen nicht ebenfalls in Anführungszeichen zu setzen und somit als wörtliche Zitate kenntlich zu machen. Die Tatsache, dass dies bei diesen Formulierungen im Gegenteil nicht erfolgt ist, spricht gerade dagegen, dass diese Formulierungen so von dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S wörtlich herrühren.
71(b) Die in den Presseartikeln unstreitig erfolgten wörtlichen Zitate des Pressesprechers enthalten keine Vorverurteilungen.
72(aa) In der Y-Zeitung vom 27.01.2009 wird der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S wörtlich zitiert: „Das Motiv der Medizinerin war nach Erkenntnis der Ermittler, den Leiter der Herz-Thorax-Chirurgie zu diskreditieren, um auf diese Weise seine vorzeitige Entfernung aus dem Dienst herbeizuführen.“ Das Zitat zur Motivlage als solche wird von der Klägerin nicht beanstandet. Es entspricht nahezu wörtlich der Formulierung in der von ihr selbst entworfenen Presseerklärung. Aber auch der Vorwurf der Klägerin, dass sich der Pressesprecher mit der eigentlichen Tat nicht mehr befasse, sondern sich ausschließlich noch mit der Motivlage auseinandersetze, verfängt nicht. Auch wenn unstreitig ist, dass der Pressesprecher richtig zitiert worden ist, so ist das Zitat doch offensichtlich aus dem Zusammenhang entnommen. Offensichtlich hat sich der Pressesprecher nicht nur mit diesem einen Satz gegenüber der Y-Zeitung geäußert. Es ist schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern sich der Pressesprecher gegenüber der Y-Zeitung mit der eigentlichen Tat befasst hat. Eine Vorverurteilung kann hieraus nicht entnommen werden.
73Darüber hinaus ist nicht zutreffend, dass die ermittelte Motivlage – wie die Klägerin meint – als unzweifelhaft dargestellt werde. Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich die Äußerung des Pressesprechers gegenüber der Y-Zeitung nicht vollumfänglich vorliegt, ist schon aus dem einen zitierten Satz ersichtlich, dass eine vorsichtige Einschränkung des Pressesprechers gemacht wird. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass das Motiv „nach Erkenntnis der Ermittler“ das Diskreditieren des Leiters der Herz-Thorax-Chirurgie war. Darüber hinaus ist auch von der Y-Zeitung in dem folgenden Satz durch die Verwendung des Wortes „soll“ eindeutig klargestellt worden, dass die Vorwürfe noch nicht erwiesen sind.
74(bb) Durch die Äußerung des Pressesprechers gegenüber der S Zeitung ist eine Vorverurteilung der Klägerin ebenfalls nicht erfolgt. Wie oben bereits ausgeführt kann hier lediglich auf die wörtlichen Zitate in dem Presseartikel abgestellt werden. Dort wird der Pressesprecher wörtlich zitiert mit: „Frau E hat versucht, den Leiter der Herz-Thorax-Chirurgie zu diskreditieren, damit dieser vorzeitig aus dem Dienst entfernt wird. Sie wollte früher als geplant Leiterin der Herzabteilung werden.“
75Mit dieser Erklärung gegenüber der S Zeitung hat der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft S die bereits in der Presseerklärung dargestellte Motivlage noch einmal abgekürzt dargestellt. Diese Äußerung geht nicht über die Presseerklärung hinaus und ist insofern nicht zu beanstanden.
76(cc) Auch durch die Äußerung des Pressesprechers gegenüber der P ist eine Vorverurteilung der Klägerin nicht erfolgt. Die P zitiert den Pressesprecher wörtlich: „Wir hatten von Anfang an Zweifel, ob ein Laie die medizinischen Darstellungen in dieser Form abfassen kann.“ und „… von denen wir glauben, dass sie Frau E zuzuordnen sind.“
77Mit dieser Äußerung hat der Pressesprecher die Gründe, die die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung auch gegen die Klägerin bewogen haben, gegenüber der Presseerklärung noch etwas ausgeführt. Beide wörtlichen Zitate haben gemein, dass ihnen deutlich entnommen werden kann, dass es sich um eine bloße Einschätzung der Staatsanwaltschaft handelt. Sowohl die Formulierung „wir hatten (...) Zweifel“, als auch die Formulierung „… wir glauben, …“ zeigt dies deutlich. Diese Äußerungen sind auch nicht zu weitgehend. Mit ihnen wird lediglich kurz und zurückhaltend begründet, warum auch gegen die Klägerin Anklage erhoben wurde, obwohl deren Lebensgefährte die Schuld allein auf sich genommen hatte. Dies ist zum Verständnis der Anklageerhebung erforderlich und enthält keine Vorverurteilung der Klägerin.
78cc) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Verdachtsberichterstattung der Presse ferner die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen erforderlich ist, ist dieses Erfordernis vorliegend dadurch gewahrt worden, dass die Klägerin in dem Ermittlungsverfahren die Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Von dieser Gelegenheit hat sie auch Gebrauch gemacht. Eine separate Anhörung zu der Veröffentlichung der Presseerklärung ist darüber hinaus nicht zu verlangen und wird auch von der Klägerin nicht gefordert. Eine weitergehende Einlassung als zu dem Ermittlungsverfahren wäre nicht zu erwarten, zumal aufgrund der oben dargestellten Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Information der Öffentlichkeit ein Widerspruch der Klägerin gegen eine Presseerklärung fruchtlos bleiben müsste. Insofern ist der vorliegende Fall einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft nicht ganz mit dem Fall der Berichterstattung durch die Presse zu vergleichen, da die Presse eine vergleichbare Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit nicht trifft. Darüber hinaus ist bei einer Berichterstattung durch die Presse kein mit dem Ermittlungsverfahren vergleichbares Verfahren durchlaufen worden, in dem der Betroffene die Möglichkeit zur Äußerung gehabt hätte.
79dd) Dass es sich bei der Anklageerhebung gegen die Klägerin um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, steht außer Frage. Hierzu sind auch oben bereits Ausführungen erfolgt.
80c) Nach alledem ist die Klägerin weder durch die von dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft verfasste Presseerklärung vom 26.01.2009, noch durch die im Zusammenhang mit dieser Presseerklärung stehenden Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft S gegenüber Pressevertretern, die sich aus den vorgenannten Artikeln der Y-Zeitung, der S Zeitung und der P entnehmen lassen, in amtspflichtwidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden.
812.
82Ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB liegt mangels bestehender Hauptforderung nicht vor.
833.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.