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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 107/13

Datum:
23.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 107/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0723.11U107.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 172/13
Schlagworte:
Straßenbaulastträger, Barrierefreiheit, Menschen mit Behinderung, Verkehrssicherungspflicht, Amtspflichtverletzung
Normen:
§ 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten darf.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.09.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abge-    ändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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