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Oberlandesgericht Hamm, 11 SchH 27/12

Datum:
10.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11 Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 SchH 27/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.11SCHH27.12.00
 
Schlagworte:
Prozessfähigkeit, Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, Querulantenwahn
Normen:
§ 198 GVG; §§ 52, 114, 118 ZPO; § 104 Nr. 2 BGB
Leitsätze:

1.

Voraussetzung für einen wirksamen Prozesskostenhilfeantrag ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers. Bestehen daran nicht ausräumbare Zweifel, ist das Prozesskostenhilfegesuch bereits mangels wirksamen Antrages und nicht erst wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

2.

Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren können die bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Antragstellers gebotenen Ermittlungen auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 und 3 ZPO vorgenommen werden. Dazu gehört auch eine gegebenenfalls notwendige Begutachtung durch einen Sachverständigen.

3.

Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu Lasten der betroffenen Partei.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom

16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Prozess-kostenhilfeprüfungsverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

 
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