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Oberlandesgericht Hamm, 11 EK 22/13

Datum:
07.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 EK 22/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0507.11EK22.13.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; unbestimmter Zahlungsantrag; Entschädigung gem. § 198 Abs. 1 GVG; kein Feststellungsinteresse für isolierte Klage auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer; keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG
Normen:
§ 198 GVG; § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

1.

Die Rechtsprechung des BGH zu den Mindestangaben für einen zulässigen unbezifferten Klageantrag ist gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die Entschädigungsklage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar. Deshalb ist eine auf § 198 GVG gestützte Klage mit dem Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der Entschädigungskläger weder durch Angabe eines Mindestbetrages noch in sonstiger Weise die ungefähre Größenordnung des verlangten Entschädigungsbetrages angibt.

2.

Für eine auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gerichtete Klage fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn der Leistungsantrag mangels Bezifferung und Angabe eines Mindestbetrages der verlangten Entschädigung unzulässig ist.

3.

Ein Prozesskostenhilfegesuch entfaltet keine Rückwirkung zur Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wenn es keinen zulässigen Klageantrag enthält. Ein erst nach Fristablauf formulierter zulässiger Klageantrag kann die Klagefrist nicht mehr wahren.

4.

Gegen die Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

 
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