Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 10 W 112/14

Datum:
30.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 112/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0730.10W112.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 114 VI 112/14
Schlagworte:
Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft bei unbekannten und möglicherweise verstorbenen Miterben
Normen:
BGB § 1960
Leitsätze:

Ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde.

Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Teilnachlasspflegers ist zum einen das Bedürfnis der als Erben des verbleibenden Miterbenanteils in Betracht kommende Personen zu berücksichtigen wie auch das Bedürfnis, den odere die unbekannten Erben in der von den bekannten Miterben angestrebten Erbauseinandersetzung zu vertreten

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 02.05.2014 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Bielefeld vom 03.04.2014 abgeändert.

Es wird Teilnachlasspflegschaft für den nach Ausstellung des 1. Teilerbscheins vom 27.02.2014 und des 2. Teilerbscheins vom 03.03.2014 noch verbleibenden restlichen Erbteil von 32,27 % angeordnet, und zwar mit den Wirkungskreisen der Ermittlung des/der unbekannten Erben dieses Erbteils sowie der Vertretung des/der unbekannten Erben bei einer von den Antragstellern betriebenen Erbauseinandersetzung.

Zur Auswahl und Bestellung des Teilnachlasspflegers wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtszug entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im übrigen werden Kosten des zweiten Rechtszugs nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000,- € bestimmt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank