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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 102/14

Datum:
12.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 102/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1212.10W102.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 7 VI 15/14
Schlagworte:
Einsichtsrecht des Vermächtnisnehmers in die eröffnete Verfügung von Todes wegen
Normen:
FamFG § 357
Leitsätze:

Ein Vermächtnisnehmer muss regelmäßig nur erfahren, wer Erbe bzw. Testamentsvollstrecker ist, um sein Vermächtnis durchsetzen zu können. Ein darfüber hinausgehendes Einsichtsrecht kann sich im Einzelfall ergeben, etwa wenn der Erbe behauptet, das Vermächtnis sei durch eine spätere letztwillige Verfügung widerrufen worden oder wenn die Frage, ob eine testamentarisch bedachte Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt, nur durch Auslegung der letzwilligen Verfügung beantwortet werden kann.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 24.04.2014 teilweise abgeändert.

Ergänzend zu der bislang gewährten Einsicht in die letztwilligen Verfügungen des Erblassers werden dem Beteiligten zu 1) die aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Ablichtungen übersandt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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