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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 76/13

Datum:
06.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 76/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.10U76.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 342/12
Schlagworte:
Internationales Erbrecht, Schweden, Rechtswahl, Testierunfähigkeit
Normen:
EGBGB Art. 25, 26
Leitsätze:

1.

Wenn ein Erblasser bei seinem Tod allein die schwedische Staatsangehörigkeit besaß, ist das schwedische Erbstatut maßgeblich. Das schwedische internationale Erbrecht bestimmt in Kap. 1 § 1 Abs. 1 IDL, dass für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische

Recht (allein) maßgebend ist, auch wenn der Erblasser keinen Wohnsitz im schwedischen Inland hatte, Rück- oder Weiterverweisungen kennt das schwedische Recht nicht.

2.

Hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens kann aufgrund einer wirksam getroffenen Rechtswahl deutsches Erbrecht anwendbar sein. Insoweit kann eine Nachlassspaltung eintreten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.07.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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