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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 112/13

Datum:
10.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen –
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 112/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0410.10U112.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 14 Lw 12/13
Schlagworte:
Landpachtvertrag, Schriftform, Pachtgegenstand, Kündigung
Normen:
§§ 585, 585a, 594a, 126 BGB
Leitsätze:

Die für einen Landpachtvertrag gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann bereits dann nicht gewahrt sein, wenn der schriftliche Vertragstext die den Pachtgegenstand beschreibenden Flurstücke unzutreffend oder unvollständig benennt, so dass ein Dritter bzw. ein Rechtsnachfolger der Vertragsparteien dem Vertragstext nicht entnehmen kann, welche Flächen Pachtgegenstand sein sollen. Es genügt insoweit nicht, dass beiden Vertragsparteien bekannt ist, welche Flächen verpachtet sind.

Ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, ist der Landpachtvertrag gemäß § 585a BGB auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung der in § 594a BGB geregelten Frist gekündigt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2013 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt teilweise abgeändert.

Der Widerklageantrag zu 1) wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Teilurteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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