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Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das am 03.07.2012
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2(von einer Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1,
3544 ZPO abgesehen)
4I.
5Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet.
61.
7Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
8Dem Kläger steht der erstinstanzlich zuerkannte Abwehranspruch gem. § 1004 Abs.
91 BGB im Hinblick auf die vom Grundstück der Beklagten durch Froschquarken verursachten Lärmbelästigungen zu.
10Der Kläger ist nicht zur Duldung der Lärmbelästigung gem. § 9068GB verpflichtet.
11Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass es sich bei den von ihrem Grundstück
12ausgehenden Lärmbelästigungen nur um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt.
13Schon aufgrund der in der zweiten Instanz nicht mehr streitigen Richtwertüberschreitung besteht eine Regelvermutung dafür, dass keine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
14Die Beklagten haben auch nichts Näheres dazu vorgetragen, weshalb entgegen der
15Regelvermutungswirkung eine gleichwohl nur unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne. Wie im Senatstermin ausführlich erörtert, kann die vergleichsweise kurze Einwirkungszeit, die bereits bei der Lärmmessung durch den
16Sachverständigen berücksichtigt worden ist, nicht erneut als Argument für die Frage
17der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung herangezogen werden.
18-3-
19Die Beklagten haben darüber hinaus auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass
20vergleichbare Lärmbelästigungen ortsüblich sind und die Lärmbelästigung durch
21Froschlärm nicht durch ihnen zumutbare und rechtlich zulässige Maßnahmen vermieden
22werden kann.
232.
24Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet.
25a)
26Dem Kläger steht der mit der Berufung weiter verfolgte Schmerzensgeldanspruch
27nicht zu. In Betracht kommt nur ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. §§ 823
28Abs. 1, 2 BGB, 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.
29Offen bleiben konnte für die Entscheidung des Rechtsstreits die Frage, ob durch den
30Froschlärm die Gesundheit des Klägers beeinträchtigt worden ist. Dies lässt sich allein
31mit den von dem Kläger zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen (BI.
3231 d. A.) nicht belegen.
33Es fehlt zum Einen für den größten Teil des Zeitraumes, für den der Kläger die Zahlung
34eines Schmerzensgeldes begehrt, an der Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit
35entfällt nur solange, als dass in naturschutzgesetzlichen Bestimmungen enthaltene
36Verbot nicht durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgehoben ist.
37Im Übrigen ist der Senat zur Frage des Verschuldens nicht davon überzeugt, dass es
38für die Beklagten auch nach objektivierten Maßstäben allgemein vorhersehbar war,
39dass durch den Froschlärm von ihrem Grundstück beim Kläger Gesundheitsschäden
40verursacht werden können. Insbesondere die doch recht kurze Einwirkzeit der
41Lärmbelästigung lässt es zweifelhaft erscheinen, ob ohne besondere weitere
42Anhaltspunkte mit dem Auftreten von Gesundheitsschäden gerechnet werden
43musste.
44b)
45Dem Kläger steht auch der mit der Berufung weiter verfolgte Entschädigungsanspruch
46in einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu.
47Diese Bestimmung findet dann analoge Anwendung, wenn der gestörte Grundstückseigentümer aus tatsächlichen Umständen gehindert ist, Störungen aufgrund
48einer an sich abwehrbaren Beeinträchtigung abzuwenden (faktischer Duldungszwang).
49Allein die Tatsache, dass der gestörte Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung
50nicht zu dulden hat, reicht für eine analoge Anwendung der Bestimmung nicht aus.
51Maßgeblich dafür, ob der gestörte Grundstückseigentümer faktisch gehindert war,
52die Beeinträchtigung abzuwehren, ist die Frage nach der Erlangung des Primärrechtsschutzes (vgl. BGH NJW 1993, 928). Für die Frage der Erlangung des Primärrechtsschutzes ist ein Klageerfolg nach § 1004 Abs. 1 BGB maßgeblich. Der Klageerfolg hängt davon ab, ob die für die Abwehr der Lärmbelästigung durch Froschquarken erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erlangen war.
53Der Kläger hätte hier von vornherein primären Rechtsschutz erlangen können. Dass
54es im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Verzögerungen kam,
55lag allein in dem vermeidbaren Streit über die Frage begründet, von welcher Seite
56aus die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erforderlichen Lärmmessungen
57zu veranlassen waren. Möglicherweise von der Verwaltung oder auch Gerichten zu
58verantwortende Verzögerungen begründen im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit
59Primärrechtschutz zu erlangen noch keinen faktischen Duldungszwang.
60II.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1.
62Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10,
63711,713 ZPO.