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Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 84/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 84/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.I9U84.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 04 O 1/08
Schlagworte:
Jagd, Schussgeräusche, Verkehrssicherungspflicht, Anlieger
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche lösen nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger aus.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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