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Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 23/12

Datum:
18.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 23/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0118.I9U23.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 432/10
Schlagworte:
epileptische Anfälle als Folgeschaden, Berufung auf Hemmung der Verjährung
Normen:
§§ 7, 17, 18, 10 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.; F.
Leitsätze:

Zum Kausalitätsnachweis für Folgeschäden, die erstmals rund 24 Jahre nach dem unfallbedingten Primärschaden eintreten.

Einem Unfallgeschädigten ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die mangels schriftlichen Bescheids der Versicherung fortdauernde Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu berufen, wenn er durch die unterbliebene Verfolgung seiner Ansprüche über einen Zeitraum von 28 Jahren den Anschein erweckt, er betrachte die Schadensregulierung als erledigt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Einzel­richters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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