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Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 350/12

Datum:
01.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 W 350/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0201.I25W350.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 58/12
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Hagen – Rechtspflegerin – vom 16.10.2012 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 30.07.2012 von dem Kläger 980,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2012 an die Beklagte zu 2) zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschwerdewert wird auf 261,80 € festgesetzt.

 
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