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Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 262/12

Datum:
18.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 W 262/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0118.I25W262.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 4 T 155/12
Schlagworte:
Wertermittlung für die Berechnung der Gerichtskosten für den Antrag auf Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im Falle der Betriebsfortführung einer GmbH durch den Insolvenzverwalter
Normen:
§§ 58 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b, 35 - 37 InsO
Leitsätze:

Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Siegen angewiesen wird, die Gebühren gemäß Ziff. 2310, 2322 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Gegenstandswert von 775.583,12 € anzusetzen.

 

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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